Feiertagsgesetz
"J M Schlatter" wrote in
news:vImTVl25inkn-pn2-
l9SkgT3D6ncD@jms.xww.de:
> "(1) Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an Allerheiligen, am
> Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und am
24.
> Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag,
> Karsamstag und am Ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages
> verboten."
>
> Gibt es nicht eine vorschrift, die trennung von staat und kirche
> verlangt? Ansonsten könnten doch auch moslems und hindus tanzverbot
an
> bestimmten tagen verlangen?
Erinnere Dich bitte daran, auf welchen Ursprung die meisten
gesetzl.Feiertage zurückgehen. Wenn Dir die Trennung zwischen Staat und
Kirche hier nicht weit genug geht, müßtes Du konsequenter Weise die
Abschaffung dieser gesetzlichen Feiertage fordern.
Außerdem, die europäische Geschichte ist nunmal eng mit dem
Christentum
verbunden und nicht mit anderen Religionen.
Gruß Steffen
Feiertagsgesetz
Feiertagsgesetz
Henning Schlottmann wrote:
> Holger Pollmann wrote:
>> Henning Schlottmann schrieb:
>>
>> > Es gibt Orte, wo das sehr wohl verfolgt wird. Auf einer
>> > mehrt
Feiertagsgesetz
Holger Pollmann wrote:
>> §11 FTG-BaWü untersagt Tanzunterhaltungen am Karfreitag auch
>> Vereinen in geschlossener Gesellschaft -
>> http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/ArbZ/
>> 1 3 1.pdf
>
> Oha, sorry, ich dachte, der OP hätte die relevanten Normen
ausriechend
> zitiert.
>
> Bei SO einer Regelung würde ich persönlich mich übrigens
Jens Frage nach
> der Verfassungsgemäßheit anschließen.
Gegen welches Grundrecht soll denn dieses Tanzverbot für
geschlossene Gesellschaften verstoßen?
Etwa gegen Art.2? Die allgemeine Handlungsfreiheit kann durch Gesetz
eingeschränkt werden, was durch das Feiertagsgestz geschehen ist.
Es gibt nicht im geringsten irgendeinen Anhaltspunkt, warum das
Feiertagsgesetz BW verfassungswidrig sein soll.
Nur weil ein Gesetz Dir nicht gefällt und dich einschränkt, ist es
noch
lange nicht verfassungswidrig.
Im übrigen ergibt sich aus Art. 140 GG i.V.m Art.139 WRV gerade
das Gegenteil. Der Gesetzgeber ist sogar verpflichtet die überkommenen
Feiertage zu schützen.
Frank
Feiertagsgesetz
> Außerdem stehen alle staatlich anerkannten Feiertage "als Tage
der
> Arbeitsruhe und der Erhebung" gleichermaßen unter Schutz. Wobei
ein
> Verbot, am Karfreitag eine Tanzveranstaltung zur Erhebung zu nutzen,
> wohl als Verletzung von Artikel 3 I anzusehen ist ...
Die Formulierung mit der "Erhebung" stammt aus der Weimarer
Reichsverfassung von 1919.
Damals gab es noch keinen 1. Mai als gesetzlichen Feiertag.
Frank
Feiertagsgesetz
Jens Müller wrote:
> "J M Schlatter" writes:
>
>> §10
>> "(1) Öffentliche Tanzunterhaltungen sind an Allerheiligen,
am
>> Allgemeinen Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totengedenktag und
am 24.
>> Dezember von 3 Uhr bis 24 Uhr, am Gründonnerstag, Karfreitag,
>> Karsamstag und am Ersten Weihnachtstag während des ganzen Tages
>> verboten."
>
> Gibt es dafür auch eine amtliche Begründung, die
> verfassungsrechtlichen Maßstäben standhält?
Ein Gesetz befiehlt und begründet nicht. Amtliche Begründungen
gibt es nicht, sondern höchstens Begründungen, Materialien,
stenographische
Berichte zu den eingebrachten
Parlamentsanträgen.
Frank
Feiertagsgesetz
Holger Pollmann wrote:
>> Gibt es dafuer auch eine amtliche Begruendung, die
>> verfassungsrechtlichen Massstaeben standhaelt?
>
> Art. 140 GG iVm Art. 139 WRV deutet zumindest an, daß solche
Regelungen
> nicht prinzipiell unzulässig sind.
Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV deutet daraufhin hin, daß
eine solche Regelung prinzipiell erforderlich ist.
Im übrigen bedarf ein Gesetz keiner wie uch immmer
gearteten "verfassungsrechtlichen Ermächtigungsnorm"
Frank
Feiertagsgesetz
Frank Wiese schrieb:
>Gegen welches Grundrecht soll denn dieses Tanzverbot für
>geschlossene Gesellschaften verstoßen?
>Etwa gegen Art.2? Die allgemeine Handlungsfreiheit kann durch Gesetz
>eingeschränkt werden,
Nicht durch jedes, sondern nur durch ein verfassungsmäßiges Gesetz.
>was durch das Feiertagsgestz geschehen ist.
>
>Es gibt nicht im geringsten irgendeinen Anhaltspunkt, warum das
>Feiertagsgesetz BW verfassungswidrig sein soll.
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass es keinen legitimen
Zweck verfolgt.
Grüße
Florian
--
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Feiertagsgesetz
Florian Kleinmanns schrieb:
>>Es gibt nicht im geringsten irgendeinen Anhaltspunkt, warum das
>>Feiertagsgesetz BW verfassungswidrig sein soll.
>
> Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass es keinen legitimen
> Zweck verfolgt.
Oder - vermutlich eher - auf den, dass es sich nicht um ein
verhältnismäßiges Mittel handelt, den im Prinzip legitimen
Zweck
des Feiertagsschutzes sicherzustellen.
Mark
--
Deutsche Gesetze im WWW: http://www.rechtliches.de