einstweilige Verfügung
Liebe Leute,
mit meinem laienhaften Verstand dachte ich immer, eine einstweilige
Verfüging (EV) solle verhindern, daß während eines Prozesses
vollendete
Tatsachen geschaffen werden, die das Urteil vorwegnehmen oder obsolet machen
würden.
Beispiel: ein Haus soll abgerissen werden, jemand klagt dagegen. Dann
verfügt das Gericht einstweilen, daß das Haus bis zum Urteil erstmal
stehenzubleiben hat.
Inzwischen zweifle ich, ob das die ganze Wahrheit ist. EVen scheinen
bisweilen auch ganz gerne anstelle eines Urteils erlassen zu werden, auch
wenns gar nicht darum geht, vollendete Tatsachen zu verhindern. Beispiel:
Anbieter A verwendet Werbeslogan W, Anbieter B klagt dagegen (weil er sich
auf den Schlips getreten fühlt oder so). Gericht verfügt, daß W
erstmal
nicht weiter verwendet werden darf.
Warum? Welcher irreparable Schaden würde B dadurch entstehen?
Gibts Beispiele, in denen eine EV durch das spätere Urteil revidiert wurde
(scheinen mir eher dünn gesät)?
Könnte A im Falle des Obsiegens (W darf doch verwendet werden) den durch
die
Sperre von W entgangenen Umsatz bei B einklagen?
Fragend
Wolfgang
einstweilige Verfügung
einstweilige Verfügung
"Wolfgang Schreiber" schrieb
> mit meinem laienhaften Verstand dachte ich immer, eine einstweilige
> Verfüging (EV) solle verhindern, daß während eines
Prozesses
vollendete
> Tatsachen geschaffen werden, die das Urteil vorwegnehmen oder
obsolet machen
> würden.
sie sollen vor allem verhindern, daß *vor* einem Prozeß
Umstände
eintreten, die einen schwerwiegenden Rechtsverlust bedeuten.
>
> Beispiel: ein Haus soll abgerissen werden, jemand klagt dagegen.
Dann
> verfügt das Gericht einstweilen, daß das Haus bis zum Urteil
erstmal
> stehenzubleiben hat.
das würde es ggf. nur dann tun, wenn zusätzhlich zur Klage
(Hauptsacheverfahren) die eV beantragt und ausreichend begründet
würde.
>
> Inzwischen zweifle ich, ob das die ganze Wahrheit ist. EVen scheinen
> bisweilen auch ganz gerne anstelle eines Urteils erlassen zu werden,
auch
im Grunde sollen sie die Entscheidung nciht vorwegnehmen, sondern nur
verhindern, daß eine Rechtsverfolgung unmöglich wird, d.h.
unwiderrufliche Tatsachen geschaffen werden.
Wenn es z.B. um die Herausgabe eines Gegenstands geht, den jemand sich
widerrechtlich angeeignet hat und die Gefahr besteht, daß der
Gegenstand in dunklen Kanälen auf Nimmerwiedersehen verschwindet, dann
kann die Herausgabe an einen Sequester (jemand, der bishweilen ein
Auge darauf hat) beantragt und verfügt werden. Was nicht verfügt
würde, wäre die Herausgabe an denjenigen, der behauptet, der
rechtmäßige Eigentümer zu sein, denn das würde die
Entscheidung in der
Hauptsache vowegnehmen.
> wenns gar nicht darum geht, vollendete Tatsachen zu verhindern.
Beispiel:
> Anbieter A verwendet Werbeslogan W, Anbieter B klagt dagegen (weil
er sich
> auf den Schlips getreten fühlt oder so). Gericht verfügt,
daß W
erstmal
> nicht weiter verwendet werden darf.
> Warum? Welcher irreparable Schaden würde B dadurch entstehen?
hier sieht es anders aus. Eine Rechtsverletzung eines Immaterialguts
ist nicht mehr rückgängigmachbar. Damit wird jede einzelne
Unterlassung einer jeden einzelnen Verletzung unwiderruflich
unmöglich. Daher ist die Verfügung einer Unterlassung ausnahmsweise
auch möglich, obwohl damit der Anspruch des Antragstellers erfüllt
ist.
> Gibts Beispiele, in denen eine EV durch das spätere Urteil
revidiert wurde
> (scheinen mir eher dünn gesät)?
keine Ahnung, theoretisch aber schon
>> Könnte A im Falle des Obsiegens (W darf doch verwendet werden)
den
durch die
> Sperre von W entgangenen Umsatz bei B einklagen?
Im Falle der ungerechtfertigt erlassenen eV kann es durchaus zu
Schadenersatzforderungen kommen.
Gruß,
Gerlinde
einstweilige Verfügung
> Das klingt jetzt eher verwaltungsrechtlich. Grundsätzlich hat ein
> Widerspruch gegen eine Abrißverfügung bereits aufschiebende
Wirkung.
Ich meinte eher umgekehrt. Hauseigentümer mochte abreißen, hat
vielleicht
sogar die Genehmigung (braucht man in jedem Fall eine?), und der Nachbar
klagt dagegen (weil er immer seine Dartscheibe an die Rückwand
gehängt hat
und das auch weiterhin tun möchte beispielsweise).
Gruß
Wolfgang
einstweilige Verfügung
Bastian Völker schrieb:
> Und der Antragsgegner hat natürlich die
>Möglichkeit gegen die EV Widerspruch einzulegen bzw. Klageerhebung
>anordnen lassen und die Sache so vor Gericht zu bringen.
das bringt die EV aber nicht vom Tisch.
Gabs nicht mal den Fall, wo jemand mit einer EV gerechnet hat und bei
diversen Gerichten ne Schutzschrift (oder wie sich das nennt)
eingereicht hat, damit eine EV nicht möglich war?