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Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

napisane przez Caro Bungert 2005-04-30 11:34:05

Hallo,

Gesetzt folgenden fiktiven Fall:

ich habe Anfang März bei ebay ;) von einem Händler zwei optische Mäuse
(PS/2) mit 800 dpi ersteigert.

Neben dem Versandkostenwucher (6,80 verlangt, für 2 ¤ versendet) fiel mir
auf, dass die Mäuse gar keine 800 dpi hatten, der Mauszeiger "bewegte" sich
genauso schnell wie üblich mit meiner 400 dpi-Maus.

Nachdem ich beim Händler reklamiert habe, hat dieser gesagt, dass es sich
natürlich um 800 dpi-Mäuse handeln, sein Lieferant habe ihm das versichert
und ich wäre nur zu blöd, um sie richtig zu bedienen.

Da sich auf der Verpackung kein Hinweis über die dpi-Zahl befand, habe ich
den Hersteller der Maus ("Noname"-Produkt aus China, aber anhand der
Produktnummer fand google den Hersteller) ausfindig gemacht und ihn
angemailt.

Dieser hat sehr schnell (1 Tag) zurückgemailt. Diese Maus in PS/2
Ausführung stellen sie NUR mit 400 dpi her; lediglich die USB-Version aus
selbem Hause bietet 800 dpi.

Ich habe diese Antwort also dem Händler zukommen lassen und um Zusendung
der richtigen Ware gebeten.

Die Falschlieferung habe ich zwischenzeitlich auf meine Kosten (3,60 für
ein versichertes Einschreiben) zurückgesendet.

Der Händler hat - erst auf 4 böse Mails - mir die Kosten der Mäuse ersetzt.

Ich bin jedoch der Meinung, dass ich in diesem Falle auch die Portokosten
(10,40 ¤ in Summe) ersetzt bekomme. Habe ihm diesbezüglich auch mehrere
Male erfolglos angemahnt.

Nachdem der Händler sehr unfreundlich war (Porto-Wucher, unterstellt mir
Fehlbedienung, reagiert auf keine Mahnung), habe ich mittels mahnung-online
einen Mahnbescheid gegen den Händler erstellen lassen.

Diesem hat er nun, ohne Angabe von Gründen widersprochen, so dass das
Ganze, wenn ich es richtig verstanden habe, in ein streitiges Verfahren
geht.

Nun komme ich natürlich kurz ins Zögern. Hat der Händler recht, gehen die
Portokosten wirklich zu meinen Lasten? Dann wäre ein streitiges Verfahren
ja nicht so gut.

Oder ist die Chose glasklar und ich kann bedenkenlos weitermachen?

Übrigens: Ich habe dem Händler natürlich die Mail des Mausherstellers
geforwardet und ihn drauf hingewiesen, die laufenden Auktionen mit
derselben Maus ggf. zu überarbeiten. Denn die 800 dpi hat er mit grossen
Roten Buchstaben in der Kopfzeile gesondert beworben.
Auch hierauf hat er nicht reagiert, sondern im Laufe der Wochen noch
weitere gleiche Auktionen eingestellt.

Vielen Dank
Caro

Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

Autor: Rechtsanwalter 2005-04-30 12:25:55


Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

napisane przez Ralf Winter 2005-04-30 12:25:55

Caro Bungert schrieb:

>Diesem hat er nun, ohne Angabe von Gründen widersprochen, so dass das
>Ganze, wenn ich es richtig verstanden habe, in ein streitiges Verfahren
>geht.

Eine Überleitung in das streitige Verfahren nach rechtzeitigem
Widerspruch setzt einen Antrag einer der Parteien (Antragsteller oder
Antragsgegner) voraus, wobei der Antrag schon in den Antrag auf Erlass
eines Mahnbescheides aufgenommen werden kann.

Das Streitverfahren wird also nicht "automatisch" aufgrund eines
rechtzeitigen Widerspruchs durchgeführt.
--
www.lawcommunity.de

Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

napisane przez Caro Bungert 2005-04-30 15:55:11

Am Sat, 30 Apr 2005 12:25:55 +0200 schrieb Ralf Winter:

> Caro Bungert schrieb:
>
>>Diesem hat er nun, ohne Angabe von Gründen widersprochen, so dass das
>>Ganze, wenn ich es richtig verstanden habe, in ein streitiges Verfahren
>>geht.
>
> Eine Überleitung in das streitige Verfahren nach rechtzeitigem
> Widerspruch setzt einen Antrag einer der Parteien (Antragsteller oder
> Antragsgegner) voraus, wobei der Antrag schon in den Antrag auf Erlass
> eines Mahnbescheides aufgenommen werden kann.
>
> Das Streitverfahren wird also nicht "automatisch" aufgrund eines
> rechtzeitigen Widerspruchs durchgeführt.

Jau, aber meine Frage bezog sich auf die Portokosten. Trotzdem danke ;)

Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

napisane przez "Ralf Gebert" 2005-05-01 05:15:02

"Caro Bungert" schrieb im Newsbeitrag
news:8kqtxrp9h3x0.uwe7wf0ywokl.dlg@40tude.net...

> Die Falschlieferung habe ich zwischenzeitlich auf meine Kosten (3,60 für
> ein versichertes Einschreiben) zurückgesendet.

> Der Händler hat - erst auf 4 böse Mails - mir die Kosten der Mäuse
> ersetzt.

> Ich bin jedoch der Meinung, dass ich in diesem Falle auch die Portokosten
> (10,40 ¤ in Summe) ersetzt bekomme. Habe ihm diesbezüglich auch mehrere
> Male erfolglos angemahnt.

warum sollte der Händler Dir z.B. die Rücksendungskosten, welche ja 3,60
Euro waren auch noch bezahlen? Hast Du das vorher mit dem Händler abgeklärt
oder einfach auf Deine Kappe genommen?


> Nachdem der Händler sehr unfreundlich war (Porto-Wucher, unterstellt mir
> Fehlbedienung, reagiert auf keine Mahnung), habe ich mittels
> mahnung-online
> einen Mahnbescheid gegen den Händler erstellen lassen.

> Diesem hat er nun, ohne Angabe von Gründen widersprochen, so dass das
> Ganze, wenn ich es richtig verstanden habe, in ein streitiges Verfahren
> geht.

> Nun komme ich natürlich kurz ins Zögern. Hat der Händler recht, gehen die
> Portokosten wirklich zu meinen Lasten? Dann wäre ein streitiges Verfahren
> ja nicht so gut.

> Oder ist die Chose glasklar und ich kann bedenkenlos weitermachen?

das ist niemals glasklar und man kann soetwas immer als 50:50 betrachten.
Wegen 10 Euro würde ich doch als Privatmensch niemals einen Mahnbescheid
beantragen, da die weiteren Kosten ja doch nicht mehr im Verhältnis zu den
10 Euro stehen werden und das Prozeßkostenrisiko auch noch vorhanden ist.

Aber, wie gesagt, all dieses wird Dir dann ein Rechtsanwalt Deiner Wahl
versuchen zu erklären, der allerdings wiederum harte Euros kosten wird.

Gruss
Ralf

Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

napisane przez Ralf Kusmierz 2005-05-01 07:30:49

X-No-Archive: Yes

begin quoting, Ralf Gebert schrieb:

>> Ich bin jedoch der Meinung, dass ich in diesem Falle auch die Portokosten
>> (10,40 ¤ in Summe) ersetzt bekomme. Habe ihm diesbezüglich auch mehrere
>> Male erfolglos angemahnt.
> warum sollte der Händler Dir z.B. die Rücksendungskosten, welche ja 3,60
> Euro waren auch noch bezahlen? Hast Du das vorher mit dem Händler abgeklärt
> oder einfach auf Deine Kappe genommen?

Unnötig: § 357 II S. 2 BGB, beachte allerdings die 40-Euro-Grenze.
Dazu ist umgekehrt die Frage, ob denn "auferlegt", also vertraglich
vereinbart wurde, z. B. durch wirksam einbezogene AGB.

Allerdings war Widerruf hier der falsche Weg - da die gelieferte Sache
nicht der bestellten entsprach, hätte zunächst ein Anspruch auf
Vertragserfüllung durch den Vk bestanden. Nach den Umständen scheint
auch arglistige Täuschung in Betracht zu kommen mit
Schadenersatzansprüchen gem. § 823 II BGB.

Ferner kann man die Beschaffenheit der gelieferten Maus als Sachmangel
betrachten, dann hat der Käufer unabdingbare gesetzliche
Nacherfüllungsansprüche gem. § 439 BGB. Hier greift dann die
Kostenregelung gem. § 439 II BGB, die auch für einen hier relevanten
Rücktritt gem. § 323 BGB anwendbar ist.

Wenn der K also mit Fristsetzung gem. § 323 BGB vom Vertrag
zurückgetreten ist, hat er nach § 439 II BGB auch Anspruch auf die
Erstattung der Rücksendekosten, wenn der Vk die gekaufte Sache gem. §
346 I zurückerhält.


Gruß aus Bremen
Ralf
--
R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen:
adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission
gesamt heraus Immission interessiert korreliert korrigiert Laie
nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus

Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

napisane przez Caro Bungert 2005-05-01 13:38:50

Am Sun, 01 May 2005 07:30:49 +0200 schrieb Ralf Kusmierz:

> Allerdings war Widerruf hier der falsche Weg - da die gelieferte Sache
> nicht der bestellten entsprach, hätte zunächst ein Anspruch auf
> Vertragserfüllung durch den Vk bestanden.

Hallo und danke für Deine Antwort.
Ich habe ja nicht Widerrufen, sondern den Händler aufgefordert, mir die
richtige Ware zu liefern. Nachdem er daraufhin nicht reagiert hat, habe ich
ihm eine Frist zur Lieferung der richtigen Ware gesetzt, und nachdem diese
ablief, meinen Rücktritt erklärt.

Meiner Meinung nach hab ich daher für die von dir genannten §§ schon
richtig gehandelt.

> Ferner kann man die Beschaffenheit der gelieferten Maus als Sachmangel
> betrachten, dann hat der Käufer unabdingbare gesetzliche
> Nacherfüllungsansprüche gem. § 439 BGB. Hier greift dann die
> Kostenregelung gem. § 439 II BGB, die auch für einen hier relevanten
> Rücktritt gem. § 323 BGB anwendbar ist.
>
> Wenn der K also mit Fristsetzung gem. § 323 BGB vom Vertrag
> zurückgetreten ist, hat er nach § 439 II BGB auch Anspruch auf die
> Erstattung der Rücksendekosten, wenn der Vk die gekaufte Sache gem. §
> 346 I zurückerhält.

Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

napisane przez Caro Bungert 2005-05-01 13:56:53

Am Sun, 1 May 2005 05:15:02 +0200 schrieb Ralf Gebert:

> warum sollte der Händler Dir z.B. die Rücksendungskosten, welche ja 3,60
> Euro waren auch noch bezahlen? Hast Du das vorher mit dem Händler abgeklärt
> oder einfach auf Deine Kappe genommen?

Ja wieso nicht? Wenn er nicht fähig ist, das zu liefern, zu dem er
verpflichtet ist, wieso sollte ich dann einen Schaden davontragen?

> Aber, wie gesagt, all dieses wird Dir dann ein Rechtsanwalt Deiner Wahl
> versuchen zu erklären, der allerdings wiederum harte Euros kosten wird.

Solang die harten Euros vom Vk zu tragen sind, ist mir das nur recht ;-)

Hin- und Rücksendekosten bei Sachmangel

napisane przez Ralf Kusmierz 2005-05-01 16:06:31

X-No-Archive: Yes

begin quoting, Caro Bungert schrieb:

> Ich habe ja nicht Widerrufen, sondern den Händler aufgefordert, mir die
> richtige Ware zu liefern. Nachdem er daraufhin nicht reagiert hat, habe ich
> ihm eine Frist zur Lieferung der richtigen Ware gesetzt, und nachdem diese
> ablief, meinen Rücktritt erklärt.
> Meiner Meinung nach hab ich daher für die von dir genannten §§ schon
> richtig gehandelt.

Wenn das so ist, zieh die Sache durch - Du investierst ca. 150 Euro in
Gerichts- und Anwaltskosten und kriegst dann nach ungefähr einem
halben Jahr das Geld zurück, wenn Dein Gegner zahlungsfähig ist. Habe
ich auch gerade gemacht - wer nicht hören will, muß fühlen.


Gruß aus Bremen
Ralf
--
R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen:
adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission
gesamt heraus Immission interessiert korreliert korrigiert Laie
nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus

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