BGH: Online bestellte Ware muss sofort geliefert werden
In heise online wurde folgendes BGH-Urteil wiedergegeben:
"Kommt die georderte Ware erst drei bis vier Wochen später beim
Kunden an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor. [...]
Fehle hingegen eine Kennzeichnung und erfolgt der Versand erst
nach einigen Wochen, liege darin eine Täuschung der Verbraucher,
was nach Paragraf 5 Absatz 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb) eine verbotene irreführende Werbung darstelle."
Geklagt hatte ein Händler gegen einen Wettbewerber.
Frage: In wieweit lässt sich ein solches Urteil auf das Ver-
tragsverhältnis Kunde - Lieferant übertragen, so dass der
Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn nicht sofort
geliefert wird?
UH
BGH: Online bestellte Ware muss sofort geliefert werden
BGH: Online bestellte Ware muss sofort geliefert werden
"Ulrich Hoffmann" schrieb:
> In heise online wurde folgendes BGH-Urteil wiedergegeben:
>
> "Kommt die georderte Ware erst drei bis vier Wochen später beim
> Kunden an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor.
[...]
>
> Fehle hingegen eine Kennzeichnung und erfolgt der Versand erst
> nach einigen Wochen, liege darin eine Täuschung der Verbraucher,
> was nach Paragraf 5 Absatz 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren
> Wettbewerb) eine verbotene irreführende Werbung darstelle."
Das klingt so, als ob man das nicht interpretieren kann, ohne die
Umstände zu können.
> Frage: In wieweit lässt sich ein solches Urteil auf das Ver-
> tragsverhältnis Kunde - Lieferant übertragen, so dass der
> Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn nicht sofort
> geliefert wird?
Pauschal: gar nicht.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni
Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow
Scheibenwischer,
02.10.2003
BGH: Online bestellte Ware muss sofort geliefert werden
Ulrich Hoffmann wrote:
> In heise online wurde folgendes BGH-Urteil wiedergegeben:
>
> "Kommt die georderte Ware erst drei bis vier Wochen später beim
> Kunden an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor.
[...]
>
> Fehle hingegen eine Kennzeichnung und erfolgt der Versand erst
> nach einigen Wochen, liege darin eine Täuschung der Verbraucher,
> was nach Paragraf 5 Absatz 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren
> Wettbewerb) eine verbotene irreführende Werbung darstelle."
>
> Geklagt hatte ein Händler gegen einen Wettbewerber.
>
> Frage: In wieweit lässt sich ein solches Urteil auf das Ver-
> tragsverhältnis Kunde - Lieferant übertragen, so dass der
> Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn nicht sofort
> geliefert wird?
Insofern stellt der BGH nur klar, was sowieso im Gesetz steht: Die
Leistung ist sofort fällig. Der Kunde kann also Frist zur Lieferung
setzen und, für den Fall, dass diese angemessen ist und nicht
eingehalten wird, vom Vertrag zurücktreten.
Richtigerweise bejaht der BGH vorliegend auch einen
wettbewerbsrechtlichen Verstoß - und das ist eigentlich das
neue/brisante :-)
Grüße,
Jens
BGH: Online bestellte Ware muss sofort geliefert werden
"Jens Baum" schrieb:
> Insofern stellt der BGH nur klar, was sowieso im Gesetz steht: Die
> Leistung ist sofort fällig. Der Kunde kann also Frist zur Lieferung
> setzen und, für den Fall, dass diese angemessen ist und nicht
> eingehalten wird, vom Vertrag zurücktreten.
Das Ärgerliche ist ja, dass man als Kunde von sofortiger
Lieferung (= max. 2 Tage) ausgeht, man aber mit Fristsetzung
etc. mindestens eine Woche gebunden ist. Schön wäre, wenn
man ohne Fristsetzung (wegen Täuschung?) sofort zurück-
treten könnte.
UH
BGH: Online bestellte Ware muss sofort geliefert werden
Hi!
Ulrich Hoffmann wrote:
> In heise online wurde folgendes BGH-Urteil wiedergegeben:
>
> "Kommt die georderte Ware erst drei bis vier Wochen später beim
> Kunden an, liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor.
[...]
>
> Fehle hingegen eine Kennzeichnung und erfolgt der Versand erst
> nach einigen Wochen, liege darin eine Täuschung der Verbraucher,
> was nach Paragraf 5 Absatz 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren
> Wettbewerb) eine verbotene irreführende Werbung darstelle."
>
> Geklagt hatte ein Händler gegen einen Wettbewerber.
Interessanterweise scheint es keine Rolle gespielt zu haben,
ob der Webshop-Betreiber einem Kaffemaschinen-Besteller gegen-
über automatisch(!) schon nach 30 Tagen mit der Lieferung in
Verzug gekommen wäre ...
| Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der
| Lieferer die Bestellung spätestens 30 Tage nach dem Tag
auszuführen,
| der auf den Tag, an dem der Verbraucher dem Lieferer seine
| Bestellung übermittelt hat, folgt.
| Wird ein Vertrag vom Lieferer nicht erfuellt, weil die bestellte Ware
| oder Dienstleistung nicht verfügbar ist, so ist der Verbraucher davon
| zu unterrichten (...)
Artikel 7 Absätze 1,2 der RICHTLINIE 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über
den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
... oder ob nicht (wegen einer abweichenden "Lieferzeitvereinbarung",
die eben der säumige Lieferant nachzuweisen hätte.) Wie sollte
aber die Frage, ob der Anbieter durch die Verwendung von Interessenten
in die Irre führenden Angaben in unlauterer Weise um Bestellungen
geworben hat (und wirbt), UNABHÄNGIG davon beurteilt werden können,
ob
ihn diese (möglicherweise) irregeführten Besteller schon nach 4
Wochen
auf Lieferung verklagen könnten (oder ob nicht, weil der Anbieter den
Abschluß einer abweichenden Vereinbarung nachweisen könnte?)
> Frage: In wieweit lässt sich ein solches Urteil auf das Ver-
> tragsverhältnis Kunde - Lieferant übertragen,
Vermutlich geht das Urteil nicht auf die Frage ein, ob hier ein
Verbraucher als Kaffeemaschinen-Besteller 30 Tage nach seiner Bestellung
den Anbieter auf Lieferung hätte verklagen können (sofern nichts
anderes vereinbart wurde).
> so dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann, wenn nicht
> sofort geliefert wird?
Ein "sofortiges" Rücktrittsrecht besteht bei
"nicht-sofortiger"
Lieferung nicht, aber: ein (Verbraucher-)Widerrufsrecht dürfte
auch aus diesem Grund "sofort", d.h. schon vor Lieferung,
ausgeübt
werden können, jedoch: bei Ersetzung des Widerrufsrechts durch ein im
Fernabsatzvertrag vereinbartes Rückgaberecht käme eine
Vertragslösung
ohne Angabe von Gründen eben frühestens nach Warenerhalt durch eine
Rückgabe in Betracht.
--
Stefan