liegt ein Verwaltungsakt vor?
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Hallo,
würde mich sehr freuen, wenn jemand mir sagen würde, ob ich den
folgenden
Sachverhalt richtig gelöst habe:
Gastwirt Gabel betreibt die Tanzbar "Tabu", für die er die
gaststättenrechtliche Erlaubnis besitzt. Das Lokal ist von 6.00 Uhr
früh bis
1.00 Uhr nachts geöffnet. Es kommt mehrfach zu Beschwerden der Nachbarn
wegen Lärmbelästigung durch den Betrieb des Lokals. Die Nachbarn
können
wegen des Zuschlagens von Autotüren, des Aufheulens von Motoren und des
Randalierens der Gäste vor dem Lokal häufig keine Nachtruhe finden.
Daraufhin erlässt die zuständige Ordnungsbehörde einen Bescheid
an G mit der
Maßgabe, an allen Tagen für die Zeit ab 10.00 Uhr zwei Ordner zu
beschäftigen, die dafür sorgen sollen, dass die Gäste beim
Betreten oder
Verlassen des Lokals keine unvertretbaren Geräusche oder
Belästigungen
verursachen.
G hält die Regelung für unzulässig und legt am 12.8.1994 beim
zuständigen
Ordnungsamt schriftlich gegen den formell unbedenklichen Bescheid
Widerspruch ein mit folgender Begründung:
Es sei ihm wirtschaftlich unzumutbar, zwei neue Arbeitskräfte
einzustellen.
Er halte sich selbst oft vor dem Lokal auf und bemühe sich, seine
Gäste zu
ruhigerem Verhalten zu bewegen. Das Bemühen sei aber bei uneinsichtigen
Gästen nicht immer erfolgreich. Im Übrigen habe er gerade - was
unbestritten
ist - innerhalb seines Lokals schalldämmende Maßnahmen
durchgeführt.
Aufgabenstellung
1. Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg ?
2. Welche Wirkung hat der Widerspruch?
Anmerkung:
Der schriftliche Bescheid geht G am 7.7.1984 zu. Er ist begründet und
enthält als Rechtsbehelfsbelehrung:" Gegen diesen Bescheid kann
innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch
ist beim Ordnungsamt (....es folgt die vollständige Anschrift der
Behörde...) schriftlich einzulegen."
Lösung zur Frage 1)
Zulässigkeit des Widerspruchs:
Zulässigkeit der Verwaltungsrechtweg, § 40 VwGo
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? Ja, da die Ordnungsbehörde den
Bescheid
an G erlässt
Verfassungsrechtliche Streitigkeit? Nein
Sonderzuweisung? Nein
=>Gegeben
Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 68 VwGoà Es ist zu prüfen,
ob ein VA (§
35 VwVfG) vorliegt:
Hoheitliche Maßnahme: Jede Zweckgerichtete Handlung der Verwaltung ist
eine
Maßnahme. Verfügung hat den Zweck Belästigungen für die
Nachbarn zu hindern.
Behörde? Ja, gemäß § 1 Absatz 4 VwVfG
Auf dem Gebiet des öffentlichen Recht? Ja, siehe oben
Regelungscharakter? Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme nach der
Willen
der Behörde einseitig und verbindlich eine mittelbare Rechtsfolge nach
sich
zieht. Das ist aber nirgendwo z.B. im GastG § 15 geregelt, dass man 2
Ordner
einstellen muss, um die Ursachen der Belästigungen zu vermeiden! Folglich
Regelung liegt nicht vor!
Also, dem zu Folge liegt kein VA nicht vor und damit ist der Widerspruch
nicht zulässig!
Ich habe lange überlegt, ob ich mit dem Fall weiter machen muss oder
nicht.
Aber ich denke hier muss man damit aufhören, denn der Bescheid der
Behörde
scheint mir keinen VA zu sein. Desweiteren bin ich nicht so sicher, ob
überhaupt die Ordnungsbehörde dafür zuständig ist!
Und die Frist des Widerspruchs wurde auch nicht von G gehalten!
Die 2. Aufgabe verstehe ich leider nicht ganz, was Sie damit meinen. Über
eine Erklärung würde ich mich sehr freuen!
Ich bin sehr gespannt auf Ihre Antwort und würde mich sehr freuen von
Ihnen
bald zu hören!
Viele Grüße
Sandra
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liegt ein Verwaltungsakt vor?
liegt ein Verwaltungsakt vor?
Sandra Kohl schrieb:
> G hält die Regelung für unzulässig und legt am 12.8.1994
beim zuständigen
> Ordnungsamt schriftlich gegen den formell unbedenklichen Bescheid
> Widerspruch ein mit folgender Begründung:
[...]
> 1. Hat der Widerspruch Aussicht auf Erfolg ?
[...]
Nein, da....
> Der schriftliche Bescheid geht G am 7.7.1984 zu.
...die Widerspruchsfrist nach 10 Jahren definitiv abgelaufen ist.
BTW sollte eigentlich weitere 11 Jahre nach Einlegung des
Widerspruches eigentlich deine Frage schon durch die
Realität beantworten worden sein.
Außerdem ist mir nicht ganz klar, welchen Zusammenhang es
zwischen der Frage im Betreff und den beiden Fragen hier
gibt ;-)
liegt ein Verwaltungsakt vor?
On Sun, 3 Jul 2005 19:03:24 +0200, "Sandra Kohl"
wrote:
>*** post for FREE via your newsreader at post.newsfeed.com ***
>
>Hallo,
>
>würde mich sehr freuen, wenn jemand mir sagen würde, ob ich den
folgenden
>Sachverhalt richtig gelöst habe:
Lösen wir jetzt hier schon Hausarbeiten, oder was?
Gruß, Leo
liegt ein Verwaltungsakt vor?
Sandra Kohl schrieb am Sonntag, 3. Juli 2005 19:03:
> Daraufhin erlässt die zuständige Ordnungsbehörde einen
Bescheid an G
> mit der Maßgabe, an allen Tagen für die Zeit ab 10.00 Uhr zwei
Ordner
> zu beschäftigen, die dafür sorgen sollen, dass die Gäste
beim Betreten
> oder Verlassen des Lokals keine unvertretbaren Geräusche oder
> Belästigungen verursachen.
> ...
>
> Statthaftigkeit des Widerspruchs, § 68 VwGoà Es ist zu
prüfen, ob ein
> VA (§ 35 VwVfG) vorliegt:
Handelt es sich eigentlich um einen *neuen* und *eigenständigen*
Verwaltungsakt oder wird nur ein *alter* Verwaltungakt um eine Auflage
(hier: Beschäftigung von zwei Ordnungskräften ab 22.00 Uhr)
erweitert?
Thomas
liegt ein Verwaltungsakt vor?
Thomas Homilius schrieb:
> Handelt es sich eigentlich um einen *neuen* und *eigenständigen*
> Verwaltungsakt oder wird nur ein *alter* Verwaltungakt um eine
> Auflage (hier: Beschäftigung von zwei Ordnungskräften ab 22.00
> Uhr) erweitert?
Auch wenn letzteres der Fall wäre, so läge trotzdem ein neuer VA vor,
nämlich einer, der den ursprünglichen VA abändert.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni
Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow
Scheibenwischer,
02.10.2003
liegt ein Verwaltungsakt vor?
Holger Pollmann schrieb am Sonntag, 3. Juli 2005 23:11:
>> Handelt es sich eigentlich um einen *neuen* und *eigenständigen*
>> Verwaltungsakt oder wird nur ein *alter* Verwaltungakt um eine
>> Auflage (hier: Beschäftigung von zwei Ordnungskräften ab
22.00
>> Uhr) erweitert?
>
> Auch wenn letzteres der Fall wäre, so läge trotzdem ein neuer VA
vor,
> nämlich einer, der den ursprünglichen VA abändert.
Und welche Klageart beim VerwG würde man dann (nach erfolglosem
Widerspruch) durchführen: Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage?
Thomas
liegt ein Verwaltungsakt vor?
Thomas Homilius schrieb:
>> Auch wenn letzteres der Fall wäre, so läge trotzdem ein
neuer VA
>> vor, nämlich einer, der den ursprünglichen VA abändert.
>
> Und welche Klageart beim VerwG würde man dann (nach erfolglosem
> Widerspruch) durchführen: Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage?
M.E. AK.
--
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"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni
Riefenstahl.
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Scheibenwischer,
02.10.2003
liegt ein Verwaltungsakt vor?
Holger Pollmann schrieb am Sonntag, 3. Juli 2005 23:23:
>>> Auch wenn letzteres der Fall wäre, so läge trotzdem ein
neuer VA
>>> vor, nämlich einer, der den ursprünglichen VA
abändert.
>>
>> Und welche Klageart beim VerwG würde man dann (nach erfolglosem
>> Widerspruch) durchführen: Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage?
>
> M.E. AK.
Also ich würde hier *Vepflichtungsklage* annehmen: Die Verwaltung soll
verpflichtet werden, einen Bescheid (Erlaubnis zum Betreiben einer
Gaststätte "Lokal") zu erlassen, der frei ist von diesen
Nebenbestimmungen bzw. Auflagen. Habe ich einen Denkfehler?
Thomas