liegt ein Verwaltungsakt vor?
Thomas Homilius schrieb:
>>>> Auch wenn letzteres der Fall wäre, so läge trotzdem
ein neuer
>>>> VA vor, nämlich einer, der den ursprünglichen VA
abändert.
>>>
>>> Und welche Klageart beim VerwG würde man dann (nach
erfolglosem
>>> Widerspruch) durchführen: Verpflichtungs- oder
Anfechtungsklage?
>>
>> M.E. AK.
>
> Also ich würde hier *Vepflichtungsklage* annehmen: Die Verwaltung
> soll verpflichtet werden, einen Bescheid (Erlaubnis zum Betreiben
> einer Gaststätte "Lokal") zu erlassen, der frei ist von
diesen
> Nebenbestimmungen bzw. Auflagen. Habe ich einen Denkfehler?
Wenn man den abändernden VA beseitigt, dann existiert der
ursprüngliche
VA wieder in seiner alten Form. Dann braucht man die Behörde nicht dazu
zu verpflichten, den alten VA noch einmal zu erlassen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni
Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow
Scheibenwischer,
02.10.2003
liegt ein Verwaltungsakt vor?
liegt ein Verwaltungsakt vor?
Sandra Kohl schrieb:
> Regelungscharakter? Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme nach der
Willen
> der Behörde einseitig und verbindlich eine mittelbare Rechtsfolge
nach sich
> zieht.
| Daraufhin erlässt die zuständige Ordnungsbehörde einen
Bescheid an G mit der
| Maßgabe, an allen Tagen für die Zeit ab 10.00 Uhr zwei Ordner zu
| beschäftigen, die dafür sorgen sollen, dass die Gäste beim
Betreten oder
| Verlassen des Lokals keine unvertretbaren Geräusche oder
Belästigungen
| verursachen.
Das ist keine Rechtsfolge?
> Das ist aber nirgendwo z.B. im GastG § 15 geregelt, dass man 2 Ordner
> einstellen muss, um die Ursachen der Belästigungen zu vermeiden!
Folglich
> Regelung liegt nicht vor!
>
> Also, dem zu Folge liegt kein VA nicht vor und damit ist der Widerspruch
> nicht zulässig!
*kopfschüttel*
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Bitte abstellen. Danke.
-thh
liegt ein Verwaltungsakt vor?
Selbst bei der Auflage w
liegt ein Verwaltungsakt vor?
"stefanen" schrieb:
Würde es dir was ausmachen, da oben deinen Realnamen (Vor- und Zuname)
einzutragen? Seinen Realnamen nicht zu verwenden gilt in dsr* als
unhöflich, und viele filtern auf Realnamen und werden darum dein
Posting gar nicht bekommen haben.
> Selbst bei der Auflage wäre eine Anfechtungsklage doch korrekt.
> Es handelt sich doch um eine Ergänzungsauflage und um keine
> einschränkende Auflage oder?
Keine Ahnung. Ich weiß nämlich aufgrund deiner Zitierweise nicht
wirklich, worauf du dich beziehst. Im übrigen schrieb ich, daß ich
hier
eine Anfechtungsklage (AK) nehmen würde.
>> Wenn man den abändernden VA beseitigt, dann existiert der
>> ursprüngliche VA wieder in seiner alten Form. Dann braucht man
>> die Behörde nicht dazu zu verpflichten, den alten VA noch einmal
>> zu erlassen.
>
> Ist das nicht bei einer Einschränkenden Auflage trotzdem
> notwendig? Z.B. nur 50 statt 100 Sitzplätze?
"Einschränkende Auflagen" kenne ich nicht. Ich kenne den Begriff
der
"modifizierenden Auflage", die in Wirklichkeit keine Auflage zu einem
VA ist, sondern schlicht und ergreifend das Erlassen eines VAs, der
nicht den Inhalt hat, den der Adressat haben wollte. Da gilt in der
Tat: wenn der Adressat nun einen VA mit dem Inhalt haben möchte, den er
beantragt / gewünscht hat, wird er, soweit der VA nicht teilbar ist
(was bei einer modifizierenden Auflage nicht der Fall ist), in der Tat
Verpflichtungsklage erheben müssen.
Wenn aber, wie im OP-Fall, definitiv eine Genehmigung bereits erlassen
wurde und diese dann durch einen zusätzlichen VA geändert wird, dann
tritt diese Änderung eben aufgrund der Rechtsfolge des neuen VAs ein.
Will der Genehmigungsinhaber seine alte Genehmigung "wiederhaben",
reicht es ihm aus, den neuen VA zu beseitigen, denn wenn der unwirksam
würde, kann er die Genehmigung nicht mehr abändern, so daß
diese
folglich wieder ihren ursprünglichen Inhalt hat.
> Der VA könnte ja in seiner Rechtswirkung gekürzt werden und man
> will die Behörde verpflichten den vollen VA zu erlassen
Aber das hat die Behörde doch schon - vor längerer Zeit.
> (oder verstehe ich Herr Hendler jetzt falsch; jetzt wurde die
> Auflage ja im Gegensatz nachträglich erlassen. Bleibt die
> Rechtswirkung dann nicht die gleiche?)?
Ich hoffe, meine obige Erklärugn hilft weiter.
Aber ich versuchs nochmal, indem ich ein Beispiel gebe:
A beantragt eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit zwei
Stockwerken und Satteldach. Er erhält von der Behörde eine
Genehmigung,
allerdings nur unter der "Auflage", das Haus mit einem Flachdach und
nur einem Stockwerk zu bauen.
Will A jetzt erreichen, ein zweistöckiges Satteldachhaus bauen zu
dürfen, muß er Verpflichtungsklage erheben, denn die Genehmigung,
die
er bekommen hat, kann man auch nicht durch teilweise Anfechtung zu
einer ihm genehmen machen.
Wird dagegen A die Genehmigung erst einmal so erteilt, wie er es
wollte, und wird dann später eine Verfügung nachgeschoben, derzufolge
er die Genehmigung nur dahingehend nutzen darf, daß er nur ein
Stockwerk bauen und das nur mit Flachdach krönen darf, dann kann A
einfach diesen zweiten VA anfechten; beseitigt er den, dann kann er die
Genehmigung nicht mehr abändern, und folglich hat A dann
(weiterhin/wieder) eine Genehmigung für ein zweistöckiges
Gebäude miot
Satteldach.
--
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02.10.2003
liegt ein Verwaltungsakt vor?
sorry f