Eigene Ansprueche vs. Gegenansprueche
Hallo,
in den AGB eines Unternehmens steht folgender Passus:
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Gegen Forderungen der [Name des Unternehmens] kann der Kunde nur mit
unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Gegenanspruechen
aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Anspruechen
gegen Forderungen der [Name des Unternehmens] aufzurechnen.
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Wo ist der Unterschied zwischen "eigenen Anspruechen" und
"unbestrittenen oder rechtskraeftig festgestellten Gegenanspruechen"?
Ein Beispiel jeweils waere nicht schlecht, im Moment verstehe ich eigene
Ansprueche naemlich als Gegenansprueche aus Sicht des Unternehmens.
Danke und Gruss,
Ulrich
Eigene Ansprueche vs. Gegenansprueche
Eigene Ansprueche vs. Gegenansprueche
Christoph Brüninghaus schrieb:
>Ich nehme an, das sind einfach schlechte AGB, denn sie erlauben nur die
>Aufrechnung mit fremden Forderungen. Dies dürfte kein besonders
häufiger
>Anwendungsfall sein und macht auch keinen erkennbaren Sinn.
Und verstößt außerdem gegen § 309 Nr. 3 BGB.
Grüße
Florian
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Eigene Ansprueche vs. Gegenansprueche
Christoph Br
Eigene Ansprueche vs. Gegenansprueche
Christoph Br
Eigene Ansprueche vs. Gegenansprueche
"bastian" schrieb:
> Aufrechnen geht nur mit anerkannten (unbestrittenen) und auch vom Gericht
> rechtskräftig festgestellten Forderungen. Mit sonst nichts.
Dafür reicht dann aber der erste Satz aus. Was soll der zweite aussagen?
Elmar
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