=?Windows-1252?Arbeit bei Arbeitsunfähigkeit
=?Windows-1252?Arbeit bei Arbeitsunfähigkeit
Hallo Wissende!
Ich hatte diese Frage hier mal gestellt; eine eindeutige Auskunft war aber
nicht da. Aus diesem Grunde habe ich mal die BG Chemie angeschrieben:
häufig besteht Unsicherheit, ob Versicherte unter
Unfallversicherungsschutz
stehen, wenn sie ihre Arbeit trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit
vorzeitig wieder aufnehmen.
Zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehören
alle in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen (§ 2
Abs. 1 Nr. 1
SGB VII). Unfallversicherungsschutz besteht bei der versicherten Tätigkeit
und den damit verbundenen Wegen nach und vom Ort der Tätigkeit. Als
versicherte Tätigkeiten sind die Handlungen zu verstehen, die aus dem
Beschäftigungs- (Arbeits-) verhältnis resultieren und den
wirtschaftlichen
Interessen des Unternehmens dienen.
Wenn Versicherte sich in der Lage fühlen, ihre Arbeit wieder aufzunehmen,
obwohl sie noch als arbeitsunfähig angesehen werden, beeinträchtigt
dies den
Versicherungsschutz nicht. Wesentlich ist, ob mit der Aufnahme der Arbeit
eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit aufgenommen worden ist.
Abzuwägen ist, ob mit der Aufnahme der Arbeit ein vernunftwidriges Handeln
verbunden ist, das den unternehmensdienlichen Zwecken nicht entspricht. Dies
wird aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet. Im Sinne des
Unternehmens kann z. B. wegen der bestehenden hohen Unfallgefahr nicht sein,
wenn ein Arbeiter, der Leitern besteigen muss, mit Gehgips seine Arbeit
wieder aufnehmen will. Bedenken würden dagegen keine bestehen, wenn jemand
mit Gehgips seine sitzende Tätigkeit wieder aufnehmen will. Ich hätte
auch
keine Bedenken in Ihrem Fall den Versicherungsschutz zu bejahen.
--
Gruß M. Weigl
weigl.wi@web.de
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