Sind diese Ansprüche gerechtfertigt?
Hallo,
ein Ebay-Problem:
Angenommen jemand kauft auf Ebay ein Schmuckstück,
das in der AB beworben wird, dass es beim Juvelier normalerweise
500 EUR kostet. Das Schmuckstück wird individuell angefertigt.
Der Ebay-Händler fertigt mangelhaft, so das die Edelsteine aus
dem Schmuckstück herausfallen. Er Repariert ein Mal. Danach
fallen die Steine wieder raus. Ein zweites Mal will er nicht reparieren
und meldet sich einfach nicht mehr. Es erfolgt Aufforderung zur
Reparatur und danach ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Händler
rührt sich immer noch nicht.
Hat man nun das Recht zum Juvelier zu gehen, sich genau so
ein Schmuckstück fertigen zu lassen und beim Ebay-Händler den
Differenzbetrag geltend zu machen?
Falls ja, auf Grund welcher Gesetzesgrundlage?
Mein RA sagte am Telefon dass das mit dem Differenzbetrag nicht
geht. Nur Rückabwicklung des Kaufs gegen Zahlung der Kaufsumme,
die bei Ebay bezahlt wurde.
Andererseits hört man in Foren und in den Medien öfters von Urteilen,
wo ein Käufer einenn Artikel nicht geliefert bekam, sich dann
den gleichen woanders holte und der Verkäufer, der nicht lieferte für
den Differenzbetrag gerade stehen musste.
Hat jemand ein paar solcher Urteile parat?
Irgendwie stehen die Informationen aus den Medien und die Ausssage
meines RA im Gegensatz zu einander.
Was stimmt nun?
Gruss
Marco
Sind diese Ansprüche gerechtfertigt?
Sind diese Ansprüche gerechtfertigt?
>Es erfolgt Aufforderung zur
>Reparatur und danach ein R
Sind diese Ansprüche gerechtfertigt?
On 12 Mar 2006 01:33:14 -0800, "Reiner Huober"
wrote:
>>Es erfolgt Aufforderung zur
>>Reparatur und danach ein Rücktritt vom Kaufvertrag. Der
Händler
>>rührt sich immer noch nicht.
>
>>Hat man nun das Recht zum Juvelier zu gehen, sich genau so
>>ein Schmuckstück fertigen zu lassen und beim Ebay-Händler den
>>Differenzbetrag geltend zu machen?
>
>Zunächst hast Du Anspruch auf Vertragserfüllung gegen den
Händler.
>Kann dieser
>nicht erfüllen, steht dir lt. BGB das Recht auf Wandlung (Geld
>zurück), Minderung (weniger Geld) oder
>falls möglich Ersatzlieferung zu.
Daneben gibt es aber noch den sog. großen Schadensersatz statt der
Leistung.
Gruß, Leo
Bitte nur in der NG antworten. Danke.
Sind diese Ansprüche gerechtfertigt?
On 12 Mar 2006 01:33:14 -0800
"Reiner Huober" wrote:
[H
Sind diese Ansprüche gerechtfertigt?
Marco Weber schrieb:
> Mein RA sagte am Telefon dass das mit dem Differenzbetrag nicht
> geht. Nur Rückabwicklung des Kaufs gegen Zahlung der Kaufsumme,
> die bei Ebay bezahlt wurde.
Genau.
> Andererseits hört man in Foren und in den Medien öfters von
Urteilen,
> wo ein Käufer einenn Artikel nicht geliefert bekam, sich dann
eben. *nicht geliefert* ist das Stichwort :-)
Grüße,
--
Uwe Buschhorn
Sind diese Ansprüche gerechtfertigt?
"Uwe Buschhorn" schrieb ...
> eben. *nicht geliefert* ist das Stichwort :-)
Danke für die Info.
Ich dachte zwischen "nicht geliefert" oder "kaputt
geliefert"
gäbe es keinen großen Unterschied, da man in beiden Fällen
die Ware nicht nutzen kann.
Wie ist da der Unterschied im BGB geregelt? Oder ergibt
sich die Rechtsprechung nur aus den Urteilen?
Gruss
Marco