Fernhandelsabsatzgesetz: Ausnahmeregelungen fuer Akkus, Kopfhoerer usw.
Hallo,
welche Produkte koennen aus den Widerrufsregeln ausgenommen werden?
Interessant finde ich z.B. bei der Firma Akku-xxxxxx
... Erklaerungen zur 14taegigen Widerrufsfrist ...
"Ausgeschlossen davon sind Verbrauchsartikel wie Akkus und Batterien,
sowie speziell für den kunden angefertigte Akkus."
Demzufolge sind eigentlich alle Produkte, die verkauft werden, von der
Rueckgabe ausgeschlossen? Interessant ist der kundenspezifische Zusatz,
der wohl tatsaechlich rechtmaessig waere.
Kundenspezifische Akkus sind demzufolge aber gleich doppelt ausgenommen,
einerseits weil sie Akkus sind, andererseits weil sie kundenspezifisch
sind?
Welche Produkte koennen tatsaechlich pauschal ausgeschlossen werden?
CDs! Lebensmittel? Saerge? Kopfhoerer? Unterwaesche?
Abgesehen davon kenne ich kein Fernhandelsabsatzgesetz. Wenn, dann wars
eher das Fernabsatzgesetz. Seit 2002-01-01 ist auch das eigentlich
hinfaellig, da bekanntermassen durchs BGB ersetzt:
§ 312d (4) 1. bezieht sich auf den Ausschluss bei kundenspezifischen
Teilen, 2. auf Audio, Video, Software.
Andere, relevante Ausschlusskriterien sehe ich dort nicht genannt. Ist
demzufolge sonst nichts ausschliessbar?
Dem § 355 koennte ich nun sogar boeswillig ein unbefristetes
Widerrufsrecht entnehmen, wenn ich nicht ordnungsgemaess ueber mein
Widerrufsrecht belehrt wurde?
Schoenen Gruss
Martin
Fernhandelsabsatzgesetz: Ausnahmeregelungen fuer Akkus, Kopfhoerer usw.
Fernhandelsabsatzgesetz: Ausnahmeregelungen fuer Akkus, Kopfhoerer usw.
Martin Trautmann schrieb:
Es gibt in der Tat kein "Fernhandelsabsatzgesetz". Gab es auch nie.
Es
gab mal ein Fernabsatzgesetz; das ist schon zum 1.1.2002 aufgehoben
worden, also seit über vier Jahren nicht mehr existent. Die
entsprechenden Regelungen stehen im BGB.
> welche Produkte koennen aus den Widerrufsregeln ausgenommen werden?
Gar keine.
Entweder SIND sie ausgenommen, und zwar durch das Gesetz selbst, oder
sie unterliegen uneingeschränkt dem Widerrufsrecht.
> Interessant finde ich z.B. bei der Firma Akku-xxxxxx
>
> ... Erklaerungen zur 14taegigen Widerrufsfrist ...
>
> "Ausgeschlossen davon sind Verbrauchsartikel wie Akkus und
> Batterien, sowie speziell für den kunden angefertigte Akkus."
Verbrauchsmaterialien sind nicht ausgeschlossen.
"Speziell angefertigte Akkus" sind hingegen genau dann
ausgeschlossen,
wenn der Unternehmer sie aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit nur
schwer jemand anderem verkaufen könnte, weil z.B. bestimmte Formen,
seltene Kapazitäten o.ä. den Akku schwer verkäuflich machen.
Soweit "speziell angfertigt" lediglich soviel heißt wie
"produzieren wir
nicht auf Lager, sondern immer erst auf Bestellung", besteht für den
Akku hingegen ein Widerrufsrecht.
> Welche Produkte koennen tatsaechlich pauschal ausgeschlossen
> werden? CDs! Lebensmittel? Saerge? Kopfhoerer? Unterwaesche?
Nein. Man schaut einfach in § 312d IV BGB und schon sieht man, was
ausgenommen ist; dann schautr man noch in § 312b III BGB, um zu sehen,
welche Arten von Verträgen schon ganz allgemein den Fernabsatzregeln
nicht unterliegen.
> Andere, relevante Ausschlusskriterien sehe ich dort nicht genannt.
> Ist demzufolge sonst nichts ausschliessbar?
Ja.
> Dem § 355 koennte ich nun sogar boeswillig ein unbefristetes
> Widerrufsrecht entnehmen, wenn ich nicht ordnungsgemaess ueber mein
> Widerrufsrecht belehrt wurde?
Mit Böswilligkeit hat das nichts zu tun, genau so ist § 355 III 3 BGB
zu
verstehen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein
Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.
Fernhandelsabsatzgesetz: Ausnahmeregelungen fuer Akkus, Kopfhoerer usw.
On 19 May 2006 15:35:02 GMT, Holger Pollmann wrote:
> Entweder SIND sie ausgenommen, und zwar durch das Gesetz selbst, oder
> sie unterliegen uneingeschränkt dem Widerrufsrecht.
Das klingt fuer mich nach einer strengen, womoeglich aber zu strengen
Auslegung des Gesetzestextes. Sind hier schon entsprechende oder
abweichende Urteile ergangen - gerade im Grenzbereich von Dingen, die
nach gesundem Menschenverstand schlecht wiederverkaeuflich sind?
Ist das tatsaechlich reines Haendler-Risiko, oder sehen manche
mitfuehlenden Richter das anders?
Oder ist andererseits schon irgendwo konkretisiert, wie der
Wertverlust durch Abnutzung hier angesetzt werden kann?
(kommt eigentlich wenn, dann erst bei der "Gewaehrleistung" mit rein)
> Verbrauchsmaterialien sind nicht ausgeschlossen.
Fuer Verbrauchsmaterialien sehe ich hier auch keinerlei Hinderungsgrund.
> > Welche Produkte koennen tatsaechlich pauschal ausgeschlossen
> > werden? CDs! Lebensmittel? Saerge? Kopfhoerer? Unterwaesche?
>
> Nein.
Nein? Ich dachte, Audio wuerde darunter fallen.
... genaugenommen aber nur, wenn die CD versiegelt geliefert wurde?
Schoenen Gruss
Martin
Fernhandelsabsatzgesetz: Ausnahmeregelungen fuer Akkus, Kopfhoerer usw.
Martin Trautmann schrieb:
>> Entweder SIND sie ausgenommen, und zwar durch das Gesetz selbst,
>> oder sie unterliegen uneingeschränkt dem Widerrufsrecht.
>
> Das klingt fuer mich nach einer strengen, womoeglich aber zu
> strengen Auslegung des Gesetzestextes.
Nein, das ergibt sich ganz zwanglos aus der Systematik. An § 312f BGB
zeigt sich, daß es sich bei den §§ 312b ff. BGB um zwingendes
Recht
handelt, das nicht abbedungen werden kann; an der Art der Formulierungen
und des Aufbaus der §§ 312b und 312d BGB erkennt man, daß
§ 312b III BGB
und § 312d IV BGB Ausnahmeregelungen sind, und Ausnahmen sind
grundsätzlich eng auszulegen. Und zu guter Letzt gibt es noch die
zugrundeliegende Fernabsatzrichtlinie, so daß eine extensive Auslegung
der Ausnahmen nicht richtlinienkonform wäre. Im übrigen ist, wenn man
§ 312d IV BGb liest, ohnehin klar, daß alle Ausnahmen in keiner
Weise
von irgend einer Vereinbarung abhängen, bis auf § 312d IV Nr. 1
insofern, als daß es um nach Vereinbarung mit dem Verbraucher spezifisch
für dessen Bedürfnisse angefertigte Sachen geht.
> Sind hier schon entsprechende oder abweichende Urteile ergangen -
Erstmal ist das völlig egal; das Gesetz ist eindeutig, der
Ausnahmecharakter dieser Vorschriften ist völlig unumstritten.
Außerdem
gibt es in der Tat z.B. ein Urteil, das selbst die "nach
Kundenspezifikation angefertigt"-Ausnahme ENG auslegt; ein Laptop, der
nach Kundenwünschen aus Standardteilen zusammengebaut wurde, ist z.B.
vom BGH als NICHT unter diese Ausnahme fallend gewertet worden.
> gerade im Grenzbereich von Dingen, die nach gesundem
> Menschenverstand schlecht wiederverkaeuflich sind?
Der gesunde Menschenverstand wird hier eigentlich nicht sonderlich
verletzt.
> Ist das tatsaechlich reines Haendler-Risiko, oder sehen manche
> mitfuehlenden Richter das anders?
Wenn ein Richter das anders "sähe", würde er das Recht
verletzen. Im
übrigen ist das ganze Händler-Risiko, ja - wer die Vorteile des
Fernabsatzverkaufs haben will, muß auch gewisse Nachteile in Kauf
nehmen.
> Oder ist andererseits schon irgendwo konkretisiert, wie der
> Wertverlust durch Abnutzung hier angesetzt werden kann?
Ja. In den §§ 357, 346 BGB.
> (kommt eigentlich wenn, dann erst bei der "Gewaehrleistung" mit
> rein)
Was? Nein, völlig falsch. Sollte der Verbraucher eine Kaufsache mehr als
nur prüfen und dabei Abnutzung oder sonstigen Wertverlsut verursacht
haben und hat der Unternehmer vorher darüber aufgeklärt, wie das zu
vermeiden ist, kann der Unternehmer vom Verbraucher Wertersatz
verlangen.
>>> Welche Produkte koennen tatsaechlich pauschal ausgeschlossen
>>> werden? CDs! Lebensmittel? Saerge? Kopfhoerer? Unterwaesche?
>>
>> Nein.
>
> Nein? Ich dachte, Audio wuerde darunter fallen.
Nur versiegelte Tonträger. Und da auch nur, wenn sie entsiegelt wurden.
> ... genaugenommen aber nur, wenn die CD versiegelt geliefert wurde?
Richtig. Und außerdem kann man eben eine versiegelte CD solange
problemlos retournieren, wie ihre Versiegelung nicht beschädigt wurde.
--
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"Wir müssen ja auch sehen, wir haben ja ein
Täterstrafrecht". Günter
Piening, Beauftragter des Berliner Senats für Integration und Migration.
Tagesschau vom 14. April 2006.