Re: Schwarzfahrendes Kind
Holger Pollmann schrieb:
> Axel Ceh schrieb:
>
> > Dadurch kam ich auf die Idee, dass sein Schwarzfahren in meiner
> > Begleitung m
Re: Schwarzfahrendes Kind
Re: Schwarzfahrendes Kind
Marco Pagliero schrieb:
> Meine Frage: kann man eine nicht deliktfähige Person zu einem Delikt
> anstiften?
Ja. Die Haupttat, zu der angestiftet oder Beihilfe geleistet wird, muß
vorsätzlich und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen werden.
Schuldunfähig des Haupttätes ist daher kein Hinderungsgrund.
(Man kann in diesen Konstellationen immer auch an § 171 Abs. 1 StGB
denken, das scheint mir hier aber keinesfalls einschlägig, da das Kind
gar nicht das Bewußtsein hat, ohne Fahrschein zu fahren.)
-thh
Re: Schwarzfahrendes Kind
Thomas Hochstein schrieb:
> Marco Pagliero schrieb:
>
>> Meine Frage: kann man eine nicht deliktfähige Person zu einem
Delikt
>> anstiften?
>
> Ja. Die Haupttat, zu der angestiftet oder Beihilfe geleistet wird,
muß
> vorsätzlich und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen werden.
> Schuldunfähig des Haupttätes ist daher kein Hinderungsgrund.
>
> (Man kann in diesen Konstellationen immer auch an § 171 Abs. 1 StGB
> denken, das scheint mir hier aber keinesfalls einschlägig, da das
Kind
> gar nicht das Bewußtsein hat, ohne Fahrschein zu fahren.)
>
Dann dürfte aber kein Vorsatz des Kindes und somit keine Anstiftung
des Vaters vorliegen.
Das dürfte wohl auf eine mittelbare Täterschaft des Vaters
hinauslaufen?
Gruß, Hans