Haftungsverzicht unter Freunden
Luidger Roeckrath schrieb:
> Unentgeltlichkeit als solche bewirkt keine Haftungsmilderung und
> ist auch nicht als stillschweigender Haftungsausschluß auszulegen.
Gefälligkeit wird aber in der Tat manchmal als Haftungsausschluß
interpretiert. Ob das jetzt M.M. oder h.M. ist, weiß ich nicht.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
Schade. Sozusagen Kollateralschade." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003
Haftungsverzicht unter Freunden
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On Fri, 26 Sep 2003, Holger Pollmann wrote:
> Luidger Roeckrath schrieb:
>
> > Unentgeltlichkeit als solche bewirkt keine Haftungsmilderung und
> > ist auch nicht als stillschweigender Haftungsausschluß
auszulegen.
>
> Gefälligkeit wird aber in der Tat manchmal als
Haftungsausschluß
> interpretiert. Ob das jetzt M.M. oder h.M. ist, weiß ich nicht.
Das ist schlicht falsch da reine Willensfiktion, wurde aber früher von
Rspr. zuweilen gemacht. Neuere Entscheidungen lehen das meist ab.
Ehrlicher ist es, einen entsprechenden Satz des objektiven Rechts im Wege
der Rechtsfortbildung zu entwickeln, aber daran sieht man sich ja durch
die gesetzliche Regelung der Haftung des Auftraggebers gehindert.
Luidger
--
Luidger Röckrath
e-mail: Luidger@Roeckrath.de
http://www.steinmandl.de
Haftungsverzicht unter Freunden
Am 26 Sep 2003 14:15:10 GMT hihp@uboot.com wrote:
> Luidger Roeckrath schrieb:
>
>> Unentgeltlichkeit als solche bewirkt keine Haftungsmilderung und
>> ist auch nicht als stillschweigender Haftungsausschluß
auszulegen.
>
> Gefälligkeit wird aber in der Tat manchmal als
Haftungsausschluß
> interpretiert. Ob das jetzt M.M. oder h.M. ist, weiß ich nicht.
Nicht immer. Ich kenne das mit der Belehrung zur Mitnahme von Privatpersonen,
da dieses Schreiben schon seit Jahren den Leuten die mitfahren wollen
vorgehalten wird (ich weiß nicht wie das beim Hochwasser genau ablief,
aber
vorschriftsgemäß müssen die Personen unterschreiben das sie
keine Ansprüche
geltent machen und zusätzlich muss das Fhz. zum Transport von
Privat-Personen
zugelassen werden).
Bei der Luftfahrt ist es alles ein wenig extremer,
dort stimmt man auch zu dass man beim Unglück keine Forderungen geltend
macht,
nur wird diese Schreiben dann sicher verwahrt. Bei Autofahrten dürfte
mündlich
reichen (Beweislast hat der der das Geld will, also nicht der Fahrer).
Haftungsverzicht unter Freunden
Stefan Engler wrote:
> Nicht immer. Ich kenne das mit der Belehrung zur Mitnahme von
Privatpersonen,
> da dieses Schreiben schon seit Jahren den Leuten die mitfahren wollen
> vorgehalten wird (ich weiß nicht wie das beim Hochwasser genau
ablief, aber
> vorschriftsgemäß müssen die Personen unterschreiben das
sie keine Ansprüche
> geltent machen und zusätzlich muss das Fhz. zum Transport von
Privat-Personen
> zugelassen werden).
Ich nehme an es dreht sich um Polizei, Rettungsdienst oder Militär? Da
gelten andere (selbstdefinierte) Spielregeln, denn deren KFZ unterliegen
nicht der Haftpflichtversicherungs-Pflicht. Ansonsten ist so eine
Belehrung für Fehrer und Mitfahrer überflüssig, im Extremfall
wäre sie
sogar für letzteren schädlich ohne ersterem zu nutzen, falls der
Verzicht rechtswirksam ist.
> Bei der Luftfahrt ist es alles ein wenig extremer,
> dort stimmt man auch zu dass man beim Unglück keine Forderungen
geltend macht,
> nur wird diese Schreiben dann sicher verwahrt.
Nur wenn die Personen nicht gewerblich befördert werden - ansonsten
wäre
so ein Verzicht unwirksam.
Sevo
Haftungsverzicht unter Freunden
Luidger Roeckrath schrieb:
>>> Unentgeltlichkeit als solche bewirkt keine Haftungsmilderung
>>> und ist auch nicht als stillschweigender Haftungsausschluß
>>> auszulegen.
>>
>> Gefälligkeit wird aber in der Tat manchmal als
Haftungsausschluß
>> interpretiert. Ob das jetzt M.M. oder h.M. ist, weiß ich nicht.
>
> Das ist schlicht falsch da reine Willensfiktion, wurde aber früher
> von Rspr. zuweilen gemacht. Neuere Entscheidungen lehen das meist
> ab.
Ich hätte ausführlicher sein sollen: bei
Gefälligkeitsverhältnisses wird
von zumindest einigen Leuten ein haftungsausschluß als konkludent
vereinbart angesehen.
Was daran "schlicht falsch" sein soll, erschließt sich mir
nicht.
--
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On Sat, 27 Sep 2003, Holger Pollmann wrote:
> Ich hätte ausführlicher sein sollen: bei
Gefälligkeitsverhältnisses wird
> von zumindest einigen Leuten ein haftungsausschluß als konkludent
> vereinbart angesehen.
>
> Was daran "schlicht falsch" sein soll, erschließt sich mir
nicht.
Rechtsfortbildung als Willensfiktion getarnt, methodisch höchst unsauber.
Aus der bloßen Hinnahme der Gefälligkeit ergibt sich kein Wille, auf
Haftung zu verzichten. Das muß man, falls erwünscht, objektiv
rechtlich
begründen, ohne den Leuten einen Willen unterzuschieben, den sie nicht
haben.
Luidger
--
Luidger Röckrath
e-mail: Luidger@Roeckrath.de
http://www.steinmandl.de
Haftungsverzicht unter Freunden
Luidger Roeckrath schrieb:
>> Ich hätte ausführlicher sein sollen: bei
>> Gefälligkeitsverhältnisses wird von zumindest einigen Leuten
ein
>> haftungsausschluß als konkludent vereinbart angesehen.
>>
>> Was daran "schlicht falsch" sein soll, erschließt sich
mir nicht.
>
> Rechtsfortbildung als Willensfiktion getarnt, methodisch höchst
> unsauber.
Nein, es macht durchaus Sinn.
Einige unentgeltliche Rechtsverhältnisse gibts ja im BGB, bei denen es
dann auch Haftungserleichterung gibt, z.B. in § 521 BGB oder § 599
BGB.
Wenn jetzt ein Gefälligkeitsverhältnis entsteht, daß ja nicht
einmal so
stark ist wie ein echtes Schuldverhältnis - warum sollte der Gebende
dann eine GRÖSSERE Haftung wollen?
Ich finde es durchaus konsequent anzunehmen, daß dann zumindest ein
Ausschluß leichter Fahrlässigkeit vereinbart wird, eben konkludent.
Man kann das natürlich auch "höchst unsauber" nennen.
Andere nennen das
Auslegung, aber egal.
--
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On Sat, 27 Sep 2003, Holger Pollmann wrote:
> Nein, es macht durchaus Sinn.
>
> Einige unentgeltliche Rechtsverhältnisse gibts ja im BGB, bei denen
es
> dann auch Haftungserleichterung gibt, z.B. in § 521 BGB oder §
599 BGB.
>
> Wenn jetzt ein Gefälligkeitsverhältnis entsteht, daß ja
nicht einmal so
> stark ist wie ein echtes Schuldverhältnis - warum sollte der Gebende
> dann eine GRÖSSERE Haftung wollen?
>
> Ich finde es durchaus konsequent anzunehmen, daß dann zumindest ein
> Ausschluß leichter Fahrlässigkeit vereinbart wird, eben
konkludent.
Nein, du hast den gleichen Fehler gemacht. Du ziehst eine Rechtsanalogie
zu 521, 599 und unterschiebst den Parteien einen entsprechenden Willen.
Das ist Rechtsfortbildung in der Form der Willensfiktion.
Das Problem besteht übrigens darin, daß allgemein 521, 599 nicht
für
verallgemeinerungsfähig gehalten werden wg. der andersartigen
Haftungsordnung beim ebenfalls unentgeltlichen Auftrag. Außerdem ist
schon
fraglich, ob 521, 599 für konkurrierende Deliktsansprüche gelten oder
nur
für das Erfüllungsinteresse.
> Man kann das natürlich auch "höchst unsauber" nennen.
Andere nennen das
> Auslegung, aber egal.
und sind so methodenblind, daß sie noch nicht einmal sauber
unterscheiden,
ob sie das Gesetz oder das Rechtsgeschäft auslegen.
Luidger
--
Luidger Röckrath
e-mail: Luidger@Roeckrath.de
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