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Re: Rechtsgültigkeit Einschreiben

napisane przez Holger Pollmann 2006-06-28 12:41:36

"Andreas Lange" schrieb:

> eventuell ist das Beispiel einer Kündigung etwas
> unglücklich gewählt.

Eine Kündigung ist genauso gut wie jede andere empfangsbedürftige
Willenserklärung.

> Jemand betreibt eine Webseite und muss auf Grund
> der dort zur Verfügung gestellten Inhalte mit Unterlassungs-
> aufforderungen rechnen.
> Diese werden dem Betreiber der Webseite gemäß der im
> whois verfügbaren Adressdaten per Einschreiben/
> Rückschein zugestellt. Die Adressdaten sind aber beabsichtigt
> falsch oder fehlerhaft. Somit kommt das Einschreiben natürlich
> als Unzustellbar zurück

Da dürfte man durchaus über eine treuwidrige Zugnagsvereitelung
nachdenken können; das hätte dann die Folge, daß sich der
Webseitenbetreiber die Erklärung als zugegangen zurechnen lassen muß,
obwohl sie nie zugegangen ist.
(Das heißt aber eben trotzdem: Zugang ist nicht erfolgt. Eine
Kenntnisnahmemöglichkeit bestand nie.)

> Eine Unterlassungsaufforderung ist eine Willenserklärung und
> der Betreiber muss wegen der bereitgestellten Inhalte mit
> Unterlassungsaufforderungen rechnen. Wie sieht es dann aus?

Anders. Was hat das aber mit Einschreiben zu tun? In deinem Beispiel ist
es doch völlig egal, ob die Erklärung per Einschreiben weggeschickt wurde
oder per normalem Brief. Sie kommt ja nicht an, weil der Empfänger die
Annahme verweigert oder das Einschreiben nicht auf der Post abholt,
sondern weil schlicht die Adresse nicht stimmt.

> [TOFU gesnippt]

Würde es dir was ausmachen, mal bei
http://www.afaik.de/usenet/faq/zitieren/ vorbeizuschauen? Du produzierst
TOFU (Text Oben, Fullquote Unten), d.h. du schreibst deine Antwort oben
über das Zitierte und zitierst dann noch den gesamten Vortext. Es liest
sich wesentlich besser, wenn man nur genau das stehen läßt, auf das man
sich bezieht, und seine Antwort DARUNTER setzt. Danke.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

Re: Rechtsgültigkeit Einschreiben

Autor: Rechtsanwalter 2006-06-28 15:44:04


Re: Rechtsgültigkeit Einschreiben

napisane przez "Andreas Lange" 2006-06-28 15:44:04

Moin Holger, dann mal wieder weg von Deinem
Leiblingsthema und zurück zur Sache
Holger Pollmann wrote:
>> Jemand betreibt eine Webseite und muss auf Grund
>> der dort zur Verfügung gestellten Inhalte mit Unterlassungs-
>> aufforderungen rechnen.
>> Diese werden dem Betreiber der Webseite gemäß der im
>> whois verfügbaren Adressdaten per Einschreiben/
>> Rückschein zugestellt. Die Adressdaten sind aber beabsichtigt
>> falsch oder fehlerhaft. Somit kommt das Einschreiben natürlich
>> als Unzustellbar zurück
>
> Da dürfte man durchaus über eine treuwidrige Zugnagsvereitelung
> nachdenken können; das hätte dann die Folge, daß sich der
> Webseitenbetreiber die Erklärung als zugegangen zurechnen lassen
> muß,
> obwohl sie nie zugegangen ist.
> (Das heißt aber eben trotzdem: Zugang ist nicht erfolgt. Eine
> Kenntnisnahmemöglichkeit bestand nie.)

Das ist aber wie an diesem Beispiel Auszug aus einem Whois
zu sehen wohl aber beabsichtigt :

Registration Service Provided By: XXXXXXXXX

Domain Name: GXXXXXXXXXXXXXXLL.COM

Registrant:
Muellverbrennung GmbH
Ferdinand Meilenstein (xxxxxxx@xxxxxxx.org)
43, xao tsu lai
Bejing
null,10010
CN
Tel. +86.7736251

Creation Date: 20-Feb-2005
Expiration Date: 20-Feb-2008

Domain servers in listed order:
ns5.secure-webhosting.com
ns6.secure-webhosting.com


Administrative Contact:
Muellverbrennung GmbH
Ferdinand Milestone (xxxxxxxxxxx)
43, xao tsu lai
Bejing
null,10010
CN
Tel. +86.7736251

Technical Contact:
Muellverbrennung GmbH
Ferdinand Milestone ()
43, xao tsu lai
Bejing
null,10010
CN
Tel. +86.7736251

Billing Contact:
Muellverbrennung GmbH
Ferdinand Milestone ()
43, xao tsu lai
Bejing
null,10010
CN
Tel. +86.7736251

Status:ACTIVE

Die ausgeixxte Domain existiert, tut aber im weiteren nicht
zur Sache, da der Eintrag als Beispiel dient, also ist nach
gängiger Rechtsauffassung eine egal in welcher Form
übermittelte Willenserklärung auf Unterlassung als übermittelt zu
betrachten? Da Arglist in der Vereitelung der Kenntnisnahme
durch den Empfänger vorliegt?


> Würde es dir was ausmachen, mal bei
> http://www.afaik.de/usenet/faq/zitieren/ vorbeizuschauen? Du
> produzierst TOFU (Text Oben, Fullquote Unten), d.h. du schreibst
> deine Antwort oben über das Zitierte und zitierst dann noch den
> gesamten Vortext. Es liest sich wesentlich besser, wenn man nur
> genau
> das stehen läßt, auf das man sich bezieht, und seine Antwort
> DARUNTER
> setzt. Danke.
Bitte
Das war ein Bedienungsfehler und gehört im Moment
nicht zum Thema

Du darfst nicht immer davon ausgehen das sich alles nur im Rahmen
des BGB und auf dem Hoheitsgebiet der BRD abspielt.

Grüße

Andreas

Re: Rechtsgültigkeit Einschreiben

napisane przez Holger Pollmann 2006-06-28 14:10:36

"Andreas Lange" schrieb:

>> Da dürfte man durchaus über eine treuwidrige Zugangsvereitelung
>> nachdenken können; das hätte dann die Folge, daß sich der
>> Webseitenbetreiber die Erklärung als zugegangen zurechnen lassen muß,
>> obwohl sie nie zugegangen ist. (Das heißt aber eben trotzdem: Zugang
>> ist nicht erfolgt. Eine Kenntnisnahmemöglichkeit bestand nie.)
>
> Das ist aber wie an diesem Beispiel Auszug aus einem Whois
> zu sehen wohl aber beabsichtigt :

Was kann man da sehen? Wie die Rechtslage ist? Nein. Oder dßa es Leute
gibt, die bewußt falsche Angaben machen? Ja, das kommt vor. Jeden Tag
parken auch Tausende von Leuten bewußt im Halteverbot. Und?

> Die ausgeixxte Domain existiert, tut aber im weiteren nicht
> zur Sache, da der Eintrag als Beispiel dient, also ist nach
> gängiger Rechtsauffassung eine egal in welcher Form
> übermittelte Willenserklärung auf Unterlassung als übermittelt zu
> betrachten?

Nein. Schrieb das irgendwer? Wenn du bspw. mit einem Flugzeug eine
Erklärung an den Himmel malen läßt, ist die nur zugegangen, wenn der
Betreiber die tatsächlich wahrgenommen hat.

> Du darfst nicht immer davon ausgehen das sich alles nur im Rahmen
> des BGB und auf dem Hoheitsgebiet der BRD abspielt.

Wenn ich immer alle möglichen Rechtsordnungen berücksichtigen müßte,
würde jedes Meiner Postings über hunderte von Zeilen verfügen. Darum
führe ich dei deutsche Rechtslage aus, wenn sich nicht ein Anlaß ergibt,
eine ausländische zugrundezulegen.

--
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