Diskrimination im Baumarkt
Claus F
Diskrimination im Baumarkt
Diskrimination im Baumarkt
Claus Färber skrev:
>Ja. Die Entgegennahme(!) der Karte ist keine "Annahme". Das ist
aber
>auch nicht notwendig, da der Vertrag früher geschlossen wird.
>
>Angebot = Kunde legt Ware auf Band
>Annahme = Kassiererin erfasst die Waren
Das ist mir schon klar. Ich meinte nur, es lägen möglicherweise
zwei getrennte Verträge vor: Einmal der Kaufvertrag und einmal
der Vertrag, in dem sich die Kassiererin und Tomasz auf die Art
der Bezahlung geeinigt haben.
Ich hätte aber auch kein Problem damit, die Art der Bezahlung
als Bestandteil des KV zu sehen. Bin ich der Einzige, der da
etwas unschlüssig ist?
Gruß
Carlos
Diskrimination im Baumarkt
Holger Pollmann erwähnte:
> Ich warte, bis die Polizei kommt, erläutere der den Sachverhalt,
> und die wird mir zustimmen
Wenn *du* das Polizisten erklärst, *könnte* es klappen. Aber da weder
Durchschnittskunden noch Durchschnittspolizisten das BGB auswendig
kennen, sehe ich für solche Konstellationen eher einen anderen
Ausgang der Diskussion.
Gruß, Walle
--
[ http://walle.net
]
Diskrimination im Baumarkt
Volker Tonn folterte am 22.07.2006 folgende Tasten:
>>Dadurch, daß er das Vertragsangebot des Käufers angenommen
hat. Warum
>>sonst sollte er Bezahlung verlangen? Verlansgt du auch immer, daß
LEute
>>dir Geld zahlen, daß sie dir gar nicht schulden?
>
> Er hat es nur unter der **Bedingung** "Barzahlung bei
Übergabe" angenommen.
Nö. Er hat *beim* Bezahlvorgang gesagt, daß er es gerne bar
hätte. Nur ist
*beim* Bezahlvorgang der Vertrag logischerweise schon abgeschlossen. Sonst
gäbe es ja erst garkeinen Bezahlvorgang.
Marco
--
Orgel und Klavier unterscheiden sich vor allem dadurch, daß an der Orgel
die größeren Pfeifen sitzen.
Diskrimination im Baumarkt
Volker Tonn schrieb:
>
> Ich teile dir hiermit mit: Ich bin Nichtraucher und mag auch keine
"Kekse"!
könntst mal probieren, würde vielleicht helfen
> Es ist jedem Verkäufer freigestellt an jedweden *nicht* zu verkaufen
und
> ist zu keiner Rechenschaft darüber verpflichtet. Und wenn diese
Gründe
> in dubios erscheinender Nationalität des (potenziellen) Käufers
liegen
> ist es allein Sache des Verkäufers nach Gutdünken zu entscheiden
oder
> z.B. an "sofortige Barzahlung" zu knüpfen. Ebenso, wenn ihm
die
> Körperbehaarung, das Schuhwerks oder der Körpergeruch des
Käufers nicht
> gefällt. Jedenfalls solange, wie es sich nicht um ein Monopol des
> Verkäufers handelt.
>
Die geäußerte Vorstellung, dass ein polnischer
Staatsangehöriger eine
dubios erscheinende Nationalität hat, grenzt (neben ungezogenen
Manieren) an Volksverhetzung.
Es gibt schon unglaubliche Deppen hierzuland.
Diskrimination im Baumarkt
Am Sun, 23 Jul 2006 00:42:31 +0200 schrieb Volker Tonn:
> So z.B. "Höchstbetrag bei EC-Kartenzahlung 200,- EUR" und/
oder "*bis*
> 400,- EUR nur bei Ausweisvorlage".
Aber doch nicht bei Zahlung mit PIN, das geht die Firma garnichts an wie
ich heiße.
Gruß Carsten
--
http://got.to/quote - richtig zitieren | http://oe-faq.de/ -
OE im Usenet
http://www.realname-diskussion.info - Realnames sind keine
Pflicht
http://www.spamgourmet.com/ + http://www.despammed.com/ - Antispam-Email
cakruege (at) gmail (dot) com | http://www.geocities.com/mungfaq/
Diskrimination im Baumarkt
Volker Tonn folterte am 22.07.2006 folgende Tasten:
>> Der EC-Aufkleber an der Kasse ist dann schon Vertragsbestandteil.
>
> Genau das bestreite ich weil das technisch nicht durchgängig
möglich ist.
Und? Was hat das mit dem Vertrag zu tun? Du kannst auch wirksam einen
Vertrag abschließen, jemandem den Eiffelturm zu verkaufen. Ob dir das nun
(technisch) möglich ist, ändert daran rein garnichts.
> Insbesondere bei Systemen, die an das PIN-System angeschlossen sind.
> Ausserdem kann das an beliebige Zusatzbedingungen geknüpft werden.
> So z.B. "Höchstbetrag bei EC-Kartenzahlung 200,- EUR" und/
oder "*bis*
> 400,- EUR nur bei Ausweisvorlage".
Klar, solche Bedingungen müssen dann halt nur mit in den Vertrag
einbezogen
werden. Nachher ist es zu spät.
Marco
--
Warum sich selber foltern, wenn das leben es tut?
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Volker Tonn skrev:
>> Der EC-Aufkleber an der Kasse ist dann schon Vertragsbestandteil.
>Genau das bestreite ich weil das technisch nicht durchgängig
möglich ist.
Wenn ich genau überlege, ist die EC-Zahlung tatsächlich Bestandteil
des KV, denn §305 BGB sagt:
|Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines
|Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluß [...] durch deutlich
|sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist
|[...] und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung
|einverstanden ist.
Aushang (ec-Symbol) ist da, Käufer ist einverstanden. Die
Kartenzahlung ist also durch AGB Teil des KV geworden, d.h.
mit der Annahme des KV wurde auch die Kartenzahlung akzeptiert.
Der Vertrag, dessen Bestandteil die Kartenzahlung ist, steht
also seit Annahme durch die Verkäuferin (konkludentes Handeln:
Ware registrieren und zur Zahlung von 700 Euro auffordern).
Konsequenz: Verkäufer muß sich daran halten.
>Ausserdem kann das an beliebige Zusatzbedingungen geknüpft werden.
>So z.B. "Höchstbetrag bei EC-Kartenzahlung 200,- EUR" und/
oder "*bis*
>400,- EUR nur bei Ausweisvorlage".
Stimmt, möglicherweise wurde auch die Sache mit der Ausweisvorlage
einbezogen. Aber der OP hat ihn ja vorgelegt. Wenn der Verkäufer
nur einen BPA gemeint hat, ist das sein Problem, denn Zweifel gehen
zu Lasten des Verwenders der AGB.
Gruß
Carlos