Re: Mahnbescheid an Strato AG
Axel Böhm schrieb:
>> "Der Vertrag kommt mit der Freischaltung der Zugangskennung durch
>> STRATO bezogen auf den Hauptvertragsbestandteil zustande."
>
> Lässt sich das BGB durch AGB in diesem Punkt wirklich abbedingen?
Prinzipiell ja. Eigentlich wird da auch gar nix abbedungen; wenn Strato
auf einen Auftrag hin als Antwort schickte "wir prüfen, ob wir Ihren
Auftrag annehmen", kommt ja auch noch kein vertrag zustande.
> Ich denke es gibt auch eine Pflicht auf eingehende Aufträge in
> angemessener Zeit zu reagieren.
Die Folge wäre dann lediglich, daß bei Nichtreaktion binnen gewisser
Zeit
der Antrag iSv § 146 BGB seine Wirksamkeit verlöre und Strato ihn
nicht
mehr annehmen könnte, nicht aber, daß dann irgendwie ein Vertrag als
geschlossen gilt o.ä.
--
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Scheibenwischer,
02.10.2003
Re: Mahnbescheid an Strato AG
Re: Mahnbescheid an Strato AG
Holger Pollmann schrieb:
> Axel Böhm schrieb:
>
>>> "Der Vertrag kommt mit der Freischaltung der Zugangskennung
durch
>>> STRATO bezogen auf den Hauptvertragsbestandteil zustande."
>> Lässt sich das BGB durch AGB in diesem Punkt wirklich abbedingen?
>
> Prinzipiell ja. Eigentlich wird da auch gar nix abbedungen; wenn Strato
> auf einen Auftrag hin als Antwort schickte "wir prüfen, ob wir
Ihren
> Auftrag annehmen", kommt ja auch noch kein vertrag zustande.
Die zitierten AGB besagen anscheinend aber doch, dass der Kunde an
seinen Antrag gebunden sein soll, bis Strato die Zugangskennung
freischaltet. Also so etwas iSv § 148 BGB. Das aber - aus dem Bauch
heraus - geht so nicht, es muss wohl schon eine zeitlich bestimmte Frist
sein, die allerdings auch in AGB dann geregelt werden könnte. Nicht
unüblich ist es - wenn z.B. Bonitätsprüfungen notwendig sind -
in AGB
festzulegen, dass der Kunde z.B. vier Wochen an seinen Antrag gebunden ist.
Re: Mahnbescheid an Strato AG
Frank Heuser schrieb:
>> Prinzipiell ja. Eigentlich wird da auch gar nix abbedungen; wenn
>> Strato auf einen Auftrag hin als Antwort schickte "wir
prüfen, ob
>> wir Ihren Auftrag annehmen", kommt ja auch noch kein vertrag
>> zustande.
>
> Die zitierten AGB besagen anscheinend aber doch, dass der Kunde an
> seinen Antrag gebunden sein soll, bis Strato die Zugangskennung
> freischaltet. Also so etwas iSv § 148 BGB.
Jo.
> Das aber - aus dem Bauch heraus - geht so nicht, es muss wohl schon
> eine zeitlich bestimmte Frist sein, die allerdings auch in AGB dann
> geregelt werden könnte.
Sehe ich nicht. Der Antragende kann bestimmen, bis wann sein Antrag
angenommen werden kann; ich wüßte nicht, warum § 148 BGB so zu
verstehen sein sollte, daß die Frist kalendermäßig bestimmt
sein
muß. Es steht ja so gar nicht drin; wenn man bedenkt, daß selbst
§ 286 II BGB, wo "kalendermäßig" ausdrücklich
drinsteht, so auszulegen
ist, daß damit auch andere Fristen gemeint sein könnten...
--
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"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze
nur dann
zu, wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident
Apothekerkammer d. Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.
Re: Mahnbescheid an Strato AG
Frank Heuser schrieb:
Hallo,
> es muss wohl schon eine zeitlich bestimmte Frist
> sein, die allerdings auch in AGB dann geregelt werden könnte.
Strato AGB IV 1.1 letzter Satz (IV ist speziell für DSL):
"An sein Angebot auf Vertragsschluss ist der Kunde vier Wochen
gebunden."
Gruß, Wolfgang
Re: Mahnbescheid an Strato AG
"Wolfgang Ottenweller" schrieb:
> Strato AGB IV 1.1 letzter Satz (IV ist speziell für DSL):
> "An sein Angebot auf Vertragsschluss ist der Kunde vier Wochen
gebunden."
Diese Klausel kann doch nur unwirksam sein.
Re: Mahnbescheid an Strato AG
Thomas Schmidtbauer schrieb:
> "Wolfgang Ottenweller" schrieb:
>
>> Strato AGB IV 1.1 letzter Satz (IV ist speziell für DSL):
>> "An sein Angebot auf Vertragsschluss ist der Kunde vier Wochen
gebunden."
>
> Diese Klausel kann doch nur unwirksam sein.
>
>
Wieso? § 148 BGB sieht doch gerade vor, dass eine Frist für die
Annahme
eines Angebots gesetzt werden kann.
Re: Mahnbescheid an Strato AG
"Frank Heuser" schrieb:
> >> Strato AGB IV 1.1 letzter Satz (IV ist speziell für DSL):
> >> "An sein Angebot auf Vertragsschluss ist der Kunde vier
Wochen
> >> gebunden."
> >
> > Diese Klausel kann doch nur unwirksam sein.
> >
> >
> Wieso? § 148 BGB sieht doch gerade vor, dass eine Frist für die
Annahme
> eines Angebots gesetzt werden kann.
Ja, vom Antragenden, also vom Strato-Kunden. Hier will aber Strato dem
Kunden eine Frist setzten.
Im übrigen ist im Zeitpunkt des Antrags des Kunden noch kein Vertrag
zustande gekommen. Folglich kann die AGB-Klausel auch nicht Bestandteil des
(noch nicht geschlossenen) Vertrages sein.
Re: Mahnbescheid an Strato AG
"Thomas Schmidtbauer" schrieb:
>> Wieso? § 148 BGB sieht doch gerade vor, dass eine Frist für
die
>> Annahme eines Angebots gesetzt werden kann.
>
> Ja, vom Antragenden, also vom Strato-Kunden. Hier will aber Strato
> dem Kunden eine Frist setzten.
Wenn der Kunde, was üblicherweise der Fall ist, seine
Willenserklärugn
unter Einbeziehung der AGB des potentiellen Vertragspartners abgibt, IST
es der Kunde, der diese Frist setzt.
> Im übrigen ist im Zeitpunkt des Antrags des Kunden noch kein
> Vertrag zustande gekommen. Folglich kann die AGB-Klausel auch nicht
> Bestandteil des (noch nicht geschlossenen) Vertrages sein.
Nein, aber sie kann Inhalt der Erklärung des Kunden sein. Insbesondere
bei Onlineshops ist das regelmäßig der Fall.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze
nur dann
zu, wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident
Apothekerkammer d. Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.