Recht forum

recht-forum.info

« Zuruck...

Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten

napisane przez Barbara Smerling 2006-10-10 18:10:28

Hallo NG,

folgender Tenor in meinem Urteil:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ¤ 8.523,34 nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.
April 2006 sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von ¤
311,85 zu zahlen."

Wie ist der "Textbaustein" in den Entscheidungsgründen eines Urteils
zur Begründung der vorgerichtlich entstandenen Kosten?

Einfach "Der Beklagte hat dem Kläger außerdem die Hälfte der
vorgerichtlich entstandenen Kosten zu ersetzen (Vorbemerkung 3 Absatz 4
zu § 13 RVG)"?

Danke für Hilfe,
B.

Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten

Autor: Rechtsanwalter 2006-10-10 20:58:22


Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten

napisane przez "Roland Becker" 2006-10-10 20:58:22

"Barbara Smerling" schrieb

> Einfach "Der Beklagte hat dem Kläger außerdem die Hälfte der
> vorgerichtlich entstandenen Kosten zu ersetzen (Vorbemerkung 3 Absatz 4
> zu § 13 RVG)"?

Das halte ich für falsch. Zum einen bestehen die vorgerichtlichen RA-Kosten
nicht nur aus der Geschäftsgebühr. Zum anderen haben sie ihre Grundlage in
dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers, also in
einem Schadensersatzanspruch. Es liegt hier eine objektive Klagehäufung vor.
Der Anspruch ist also ebenfalls zu begründen, ggfls nur kurz. Den Hinweis
auf die hälftige Gerichtsgebühr (Vorb. 3 IV VVRVG) würde ich bei der
Darlegung der Anspruchshöhe plazieren.

--
R.B.

Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten

napisane przez Barbara Smerling 2006-10-10 22:26:16

> Das halte ich für falsch. Zum einen bestehen die vorgerichtlichen RA-Kosten
> nicht nur aus der Geschäftsgebühr. Zum anderen haben sie ihre Grundlage in
> dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers, also in
> einem Schadensersatzanspruch. Es liegt hier eine objektive Klagehäufung vor.
> Der Anspruch ist also ebenfalls zu begründen, ggfls nur kurz. Den Hinweis
> auf die hälftige Gerichtsgebühr (Vorb. 3 IV VVRVG) würde ich bei der
> Darlegung der Anspruchshöhe plazieren.

Ok, danke für den Hinweis. Wie wäre es mit:

Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte dem Kläger auch
die vorprozessual entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies sind ¤ 311,85
denn gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VVRVG ist die Hälfte der
außergerichtlich entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr des
Prozessverfahrens anzurechnen.

Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten

napisane przez "Roland Becker" 2006-10-11 07:48:12

"Barbara Smerling" schrieb

> Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte dem Kläger auch
> die vorprozessual entstandenen Kosten zu ersetzen.

Eventuell etwas ausführlicher. Das Gericht hat ja neben der
Hauptforderung einen weiteren Anspruch auf den Verzögerungsschaden geprüft.

> Dies sind ¤ 311,85
> denn gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VVRVG ist die Hälfte der
> außergerichtlich entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr des
> Prozessverfahrens anzurechnen.

Das ist mißverständlich formuliert.

Der Betrag ist das Ergebnis des Klägerbegehrens. Er hat entschieden,
daß er nur die halbe Geschäftsgebühr fordern will. Er hätte auch die ganze
Geschäftsgebühr fordern können! Das Gericht darf nicht eigenmächtig die
Geschäftsgebühr kürzen.

Da es notwendig ist, im Urteil die Berechtigung der Schadenshöhe zu
begründen, bietet es sich an klarzustellen, daß der Kläger nur die halbe
Geschäftsgebühr gefordert hat. Das könnte sicher auch schon im Tatbestand
geschehen.

--
R.B.