Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten
Hallo NG,
folgender Tenor in meinem Urteil:
"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ¤ 8.523,34 nebst
Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
15.
April 2006 sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von
¤
311,85 zu zahlen."
Wie ist der "Textbaustein" in den Entscheidungsgründen eines
Urteils
zur Begründung der vorgerichtlich entstandenen Kosten?
Einfach "Der Beklagte hat dem Kläger außerdem die Hälfte
der
vorgerichtlich entstandenen Kosten zu ersetzen (Vorbemerkung 3 Absatz 4
zu § 13 RVG)"?
Danke für Hilfe,
B.
Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten
Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten
"Barbara Smerling" schrieb
> Einfach "Der Beklagte hat dem Kläger außerdem die
Hälfte der
> vorgerichtlich entstandenen Kosten zu ersetzen (Vorbemerkung 3 Absatz 4
> zu § 13 RVG)"?
Das halte ich für falsch. Zum einen bestehen die vorgerichtlichen
RA-Kosten
nicht nur aus der Geschäftsgebühr. Zum anderen haben sie ihre
Grundlage in
dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers, also in
einem Schadensersatzanspruch. Es liegt hier eine objektive Klagehäufung
vor.
Der Anspruch ist also ebenfalls zu begründen, ggfls nur kurz. Den Hinweis
auf die hälftige Gerichtsgebühr (Vorb. 3 IV VVRVG) würde ich bei
der
Darlegung der Anspruchshöhe plazieren.
--
R.B.
Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten
> Das halte ich für falsch. Zum einen bestehen die vorgerichtlichen
RA-Kosten
> nicht nur aus der Geschäftsgebühr. Zum anderen haben sie ihre
Grundlage in
> dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers, also
in
> einem Schadensersatzanspruch. Es liegt hier eine objektive
Klagehäufung vor.
> Der Anspruch ist also ebenfalls zu begründen, ggfls nur kurz. Den
Hinweis
> auf die hälftige Gerichtsgebühr (Vorb. 3 IV VVRVG) würde
ich bei der
> Darlegung der Anspruchshöhe plazieren.
Ok, danke für den Hinweis. Wie wäre es mit:
Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte dem Kläger auch
die vorprozessual entstandenen Kosten zu ersetzen. Dies sind ¤ 311,85
denn gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VVRVG ist die Hälfte der
außergerichtlich entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr
des
Prozessverfahrens anzurechnen.
Urteil: Vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten
"Barbara Smerling" schrieb
> Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte dem Kläger auch
> die vorprozessual entstandenen Kosten zu ersetzen.
Eventuell etwas ausführlicher. Das Gericht hat ja neben der
Hauptforderung einen weiteren Anspruch auf den Verzögerungsschaden
geprüft.
> Dies sind ¤ 311,85
> denn gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VVRVG ist die Hälfte
der
> außergerichtlich entstandenen Gebühr auf die
Verfahrensgebühr des
> Prozessverfahrens anzurechnen.
Das ist mißverständlich formuliert.
Der Betrag ist das Ergebnis des Klägerbegehrens. Er hat entschieden,
daß er nur die halbe Geschäftsgebühr fordern will. Er
hätte auch die ganze
Geschäftsgebühr fordern können! Das Gericht darf nicht
eigenmächtig die
Geschäftsgebühr kürzen.
Da es notwendig ist, im Urteil die Berechtigung der Schadenshöhe zu
begründen, bietet es sich an klarzustellen, daß der Kläger nur
die halbe
Geschäftsgebühr gefordert hat. Das könnte sicher auch schon im
Tatbestand
geschehen.
--
R.B.