Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
Die Situation ist bereits im Betreff fast erklärt.
Die Frau war seinerzeit arbeitslos, als sie für ein Darlehen des Mannes
bürgte.
Sie ist inzwischen geschieden, aber arbeitet wieder.
Nun wird die Frau von der Bank zur Zahlung verdonnert.
Frage 1: War die Bürgschaft trotz Arbeitslosigkeit rechtens?
Frage 2: Wenn nicht, was kann man gegenüber der Bank unternehmen?
Freundliche Grüße und vielen Dank.
Martin
Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
[Martin:]
> Die Frau war seinerzeit arbeitslos, als sie für ein Darlehen des
Mannes
> bürgte.
> Sie ist inzwischen geschieden, aber arbeitet wieder.
> Nun wird die Frau von der Bank zur Zahlung verdonnert.
> Frage 1: War die Bürgschaft trotz Arbeitslosigkeit rechtens?
Klar. Oder ist die Frau nicht geschäftsfähig?
> Frage 2: Wenn nicht, was kann man gegenüber der Bank unternehmen?
Nichts. Wer bürgt, wird erwürgt. Die Frau sollte sich also
bemühen, ganz
viel Geld zu verdienen, damit sie irgendwann wieder im Plus ist.
Merke: Niemals bürgen! Dann eher die fragliche Summe verschenken, das ist
wesentlich billiger.
Matthias
--
Matthias Köhler
Film- und Fernsehproduktion
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Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
Michael Mithi Cordes schrieb:
> Ganz grob gesagt haben die Richter gesagt das bei einer einkommenslosen
Frau
> den Banken klar ist das sie da Geld nie wieder bekommen würden.
Hängt aber
> natürlich alles vom Einzelfall ab.
Und hier kommts dann klar auf die Details an, bei einer (kurzfristig)
Arbeitslosen ist ehr an eine Rückzahlung zu denken, als bei einer
Hausfrau, die
garnicht vorhat einen Job zu suchen.
Und dann kommt es auch auf die Höhe der Bürgschaft an, wenn die Summe
weit
jenseits dessen liegt, was der Bürge zurückzahlen kann, ist das was
anderes,
als wenn für einen weniger großen Kredit gebürgt wurde.
Elmar
--
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Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
Martin Weitsch wrote:
> Die Situation ist bereits im Betreff fast erklärt.
Und daß es hier keine Einzelfallberatung gibt, erklärt dir die Faq.
> Die Frau war seinerzeit arbeitslos, als sie für ein Darlehen des
Mannes
> bürgte.
> Sie ist inzwischen geschieden, aber arbeitet wieder.
> Nun wird die Frau von der Bank zur Zahlung verdonnert.
> Frage 1: War die Bürgschaft trotz Arbeitslosigkeit rechtens?
Sicher. Die Bürgschaft dient in derartigen Fällen dem Schutz vor
Verschiebung
von Vermögensgegenständen auf die Ehefrau.
> Frage 2: Wenn nicht, was kann man gegenüber der Bank unternehmen?
Sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil die Ehe nicht mehr
besteht.
--
Ciao, Heiko...
Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
Jens Müller schrieb:
>> Frage 1: War die Bürgschaft trotz Arbeitslosigkeit rechtens?
>
> Da gab es doch ein Urteil vom LG Stuttgart?
Das mti § 310 BGB a.F.? Das wurde doch kassiert, oder?
...es gab dazu aber BVerfG- und BGH-Urteile :-)
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Im Krieg trifft es immer die falschen - die Militärs nennen sowas
Schade. Sozusagen Kollateralschade." -- Thomas Pommer, n-tv
Nachschlag, 07.03.2003
Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
Heiko Nock schrieb:
>
> Michael Mithi Cordes wrote:
>
> >>Frage 1: War die Bürgschaft trotz Arbeitslosigkeit rechtens?
> > Nicht unbedingt, es wurden AFAIK schon mehrfach solche unmöglich
> > einzuhaltenden Gefälligkeits-Bürgschaften abgelehnt.
> > Ganz grob gesagt haben die Richter gesagt das bei einer
einkommenslosen
> > Frau den Banken klar ist das sie da Geld nie wieder bekommen
würden.
>
> Das reicht als Argument nicht aus. Die Absicherung vor
> Vermögensverschiebungen auf die Ehefrau ist als Rechtfertigung
für eine
> Bürgschaft einer vermögenslosen Person ausreichend. Da muß
schon mehr
> hinzukommen, damit das sittenwidrig wird.
Aber nicht sehr viel. Nämlich entweder dass die Frau auch vom
wirtschaftlichen Ertrag des mit dem Kredit fortbetriebenen
Geschäfts gelebt hat, oder dass sie Anteil am wirtschaftlichen
Erfolg gehabt hätte (wenn es ein Erfolg gewesen wäre), oder
dass tatsächlich Vermögen auf sie verschoben wurde. Oder so
ähnlich. Also ein eigenes Interesse an der Darlehensgabe.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
Jesus Christus spricht: "Kommt her zu mir alle, die ihr
mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken." (Mt 11,28)
Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
Christian E. Naundorf wrote:
>> Das reicht als Argument nicht aus. Die Absicherung vor
>> Vermögensverschiebungen auf die Ehefrau ist als Rechtfertigung
für eine
>> Bürgschaft einer vermögenslosen Person ausreichend. Da
muß schon mehr
>> hinzukommen, damit das sittenwidrig wird.
> Aber nicht sehr viel. Nämlich entweder dass die Frau auch vom
> wirtschaftlichen Ertrag des mit dem Kredit fortbetriebenen Geschäfts
> gelebt hat, oder dass sie Anteil am wirtschaftlichen Erfolg gehabt
hätte
> (wenn es ein Erfolg gewesen wäre), oder dass tatsächlich
Vermögen auf sie
> verschoben wurde. Oder so ähnlich. Also ein eigenes Interesse an
der
> Darlehensgabe.
Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Daß die Ehefrau vom
wirtschaftlichen
Ertrag des mit dem Kredit fortbetriebenen Geschäfts lebt, dürfte doch
wohl
regelmäßig der Fall sein. Wieso sollen diese Tatumstände zur
Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führen?
--
Ciao, Heiko...
Frau (arbeitslos) hat für Firmendarlehen des Mannes gebürgt
Heiko Nock schrieb:
> Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Daß die Ehefrau vom
wirtschaftlichen
> Ertrag des mit dem Kredit fortbetriebenen Geschäfts lebt, dürfte
doch wohl
> regelmäßig der Fall sein. Wieso sollen diese Tatumstände
zur
> Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führen?
Entschuldigung, mein Negationsmodul hat nicht richtig funktioniert.
Ich meinte es andersrum: die Bürgschaft ist jedenfalls nicht
sittenwidrig bei Eigeninteresse des Bürgen.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN
Jesus Christus spricht: "Kommt her zu mir alle, die ihr
mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken." (Mt 11,28)