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Dauer des Belangungszeitraums bei §168 StGB?

napisane przez "Sebastian Wiemas" 2007-12-27 01:49:33

Hallo,
meine Rechtsfrage:

Kann eine Störung der Totenruhe gemäß §168 StGB nur an "frisch
Verstorbenen" (z.B. bei Nekrophilie) oder auch noch an vor einem
längeren Zeitraum beigesetzten Personen vorliegen?
Wenn Letzteres: Wie lang ist dann der Zeitraum maximal, nachdem
der/die Verursacher endgültig nicht mehr belangt werden könnte(n)?

Beispiel:
Angenommen, zwei Arbeiter, die zwecks Beisetzung eines gerade erst
Versorbenen vom Kirchenbüro mit dem Graben einer Gruft auf der freien
Grabstätte Nr. 7 eines Ortsfriedhofes beauftragt werden, versehen sich
(aus welchem Grund auch immer), und heben stattdessen die Grabstätte
Nr. 6 aus, in der vor 12 Jahren bereits ein anderer Leichnam begraben
wurde.
Könnten die Beiden dann wegen einer Störung der Totenruhe nach §168
StGB strafrechtlich belangt werden, oder würde das nach so einer langen
Zeit wie oben genannt (12 Jahre) keine Rolle mehr spielen, und sie
bräuchten das falsche Grab einfach nur straffrei wieder zuschaufeln?

Vielen Dank für alle rechtlich fundierte Auskunft.
Mit Gruß Sebastian Wiemas

Dauer des Belangungszeitraums bei §168 StGB?

Autor: Rechtsanwalter 2007-12-27 02:10:22


Dauer des Belangungszeitraums bei §168 StGB?

napisane przez Ralf Kusmierz 2007-12-27 02:10:22

X-No-Archive: Yes

begin quoting, Sebastian Wiemas schrieb:

> Kann eine Störung der Totenruhe gemäß §168 StGB nur an "frisch
> Verstorbenen" (z.B. bei Nekrophilie) oder auch noch an vor einem
> längeren Zeitraum beigesetzten Personen vorliegen?
> Wenn Letzteres: Wie lang ist dann der Zeitraum maximal, nachdem
> der/die Verursacher endgültig nicht mehr belangt werden könnte(n)?

Gute Frage ... was ist, wenn ein Militariasucher Gefallene des Zweiten
Weltkriegs auf Schlachtfeldern ausgräbt und plündert? (Nach dem Krieg
sind Grabräuber in die Krypta der ausgebrannten und eingestürzten
Frauenkirche in Dresden eingedrungen und haben die Gräber der dort
hundert Jahre zuvor Bestatteten augeraubt.)

> Beispiel:
> Angenommen, zwei Arbeiter, die zwecks Beisetzung eines gerade erst
> Versorbenen vom Kirchenbüro mit dem Graben einer Gruft auf der freien
> Grabstätte Nr. 7 eines Ortsfriedhofes beauftragt werden, versehen sich
> (aus welchem Grund auch immer), und heben stattdessen die Grabstätte
> Nr. 6 aus, in der vor 12 Jahren bereits ein anderer Leichnam begraben
> wurde.
> Könnten die Beiden dann wegen einer Störung der Totenruhe nach §168
> StGB strafrechtlich belangt werden, oder würde das nach so einer langen
> Zeit wie oben genannt (12 Jahre) keine Rolle mehr spielen, und sie
> bräuchten das falsche Grab einfach nur straffrei wieder zuschaufeln?

Sie können sowieso nicht belangt werden, weil sie erstens gar nicht
schuldhaft handeln, wenn sie sich nur versehen, und zweitens ist durch
die bloße Exhumierung bzw. Freilegung der Leiche (oder der Überreste
oder einfach des Grabs) der Tatbestand des "beschimpfenden Unfugs"
überhaupt nicht erfüllt. Das wäre im Grunde nicht anders zu bewerten,
als wenn ein Handwerker in der Totenhalle versehentlich in eine
Leichenkammer fällt oder Baumaterial fallen läßt ("mit lautem Krach
durch sie Decke") und eine dort aufgebahrte Leiche dadurch beschädigt
oder vom Ständer kippt oder sowas - Unfall oder vielleicht
Dämlichkeit, aber nicht als Störung der Totenruhe strafbar.

Die Wiederherstellung des alten Zustands ist lediglich eine
zivilrechtliche Verpflichtung.


Gruß aus Bremen
Ralf
--
R60: Substantive werden groß geschrieben. Grammatische Schreibweisen:
adressiert Appell asynchron Atmosphäre Autor bißchen Ellipse Emission
gesamt hältst Immission interessiert korreliert korrigiert Laie
nämlich offiziell parallel reell Satellit Standard Stegreif voraus

Dauer des Belangungszeitraums bei §168 StGB?

napisane przez "Sebastian Wiemas" 2007-12-27 11:40:12

"Ralf Kusmierz" schrieb:

> [...] Es ist durch die bloße Freilegung einer Leiche (oder der
> Überreste oder einfach des Grabs) der Tatbestand des
> "beschimpfenden Unfugs" überhaupt nicht erfüllt.

Nunja, aber in Absatz (2) des §168 StGB heißt es:
Es wird bestraft, wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt.

Das griffe hier also eures Erachtens *nicht*?

Wie lautet denn der Paragraph aus welchem Gesetzbuch, mithilfe dessen
sich die Arbeiter im hier beschriebenen Fall durch
"Nichtschuldhaftigkeit wegen Versehens" rausreden könnten?

Vielen Dank für eure Antworten,
mfG Sebastian

Dauer des Belangungszeitraums bei §168 StGB?

napisane przez Rupert Haselbeck 2007-12-27 13:40:42

Sebastian Wiemas schrieb:

> Wie lautet denn der Paragraph aus welchem Gesetzbuch, mithilfe dessen=

> sich die Arbeiter im hier beschriebenen Fall durch
> "Nichtschuldhaftigkeit wegen Versehens" rausreden k