Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
Hallo!
Mich interessiert es wie das funktioniert, wenn Fachgeschäfte
lebende Tiere verkaufen und die Gewährleistung ausschließen
wollen.
Ein Tier wird vom Gesetz als ein Sachgegenstand behandelt. Für
Sachgegenstände gibt es beim Verkauf vom Händler immer eine
Gewährleistung von 2 Jahren mit einer Beweislastumkehr nach
6 Monaten, welche der Händler gegenüber dem Verbraucher nicht
ausschließen kann.
Praktisch gesehen gibt es eine gewisse Sterberate bei Tieren,
welche erworben werden. Ob Mäuse, Hasen, Fische, etc.
Theoretisch kann der Händler dafür ja keine Gewähr
ausschließen und
müsste jedes Mal das Tier nach dem Tod inerhalb der ersten sechs
Monate ersetzen, da er meist nicht nachweisen kann, dass zum
Zeitpunkt des Verkaufs, dieses absolut gesund war und somit im
mangelfreien Zustand.
Hat sich jemand Mal mit dieser Thematik auseinandergesetzt oder
gibt es doch im BGB eine Regelung, die eine Gewährleistung für
Tiere ausschließt und ich diese übersehen habe?
Die Tierhändler müssten doch demnach mit extrem hohen finanziellen
Risiko leben?
Gruss
Martin
Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
"Martin Graf" schrieb:
> Mich interessiert es wie das funktioniert, wenn Fachgeschäfte
> lebende Tiere verkaufen und die Gewährleistung ausschließen
> wollen.
Das können sie nicht. Fertig. Sämtliche Sonderregeln für Tiere,
die es
vor dem 1.1.2002 gabm sind weggefallen.
> Ein Tier wird vom Gesetz als ein Sachgegenstand behandelt. Für
> Sachgegenstände gibt es beim Verkauf vom Händler immer eine
> Gewährleistung von 2 Jahren mit einer Beweislastumkehr nach
> 6 Monaten,
Das ist falsch. Die Beweislastumkehr greift in den ersten sechs Monaten.
Danach tritt der Normalfall ein, nämlich daß der Käufer, wenn
er
Mängelansprüche geltend macht, das Vorliegen der
anspruchsbegründenden
Voraussetzungen beweisen muß.
> Theoretisch kann der Händler dafür ja keine Gewähr
ausschließen und
> müsste jedes Mal das Tier nach dem Tod inerhalb der ersten sechs
> Monate ersetzen, da er meist nicht nachweisen kann, dass zum
> Zeitpunkt des Verkaufs, dieses absolut gesund war und somit im
> mangelfreien Zustand.
Der Gesetzgeber war der Meinung, daß bei entsprechenden Tiererkrankungen
die Ausnahme des § 476 BGB greifen soll, wonach die Vermutung, daß
die
Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit (deren
Vorliegen der Käufer übrigens immer beweisen muß) schon bei
Gefahrübergang vorlag, dann nicht greifen soll, wenn diese Vermutung mit
der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist.
Inwieweit das bei Tieren der Fall ist, hängt also von Tier und Krankheit
ab.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Das saarl. VwVfG läßt eine Interpretation deutscher Gesetze
nur dann
zu, wenn sie nicht eindeutig sind." Manfred Saar, Präsident
Apothekerkammer d. Saarlandes. heute-journal v. 8. August 2006.
Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
"Martin Graf" wrote:
>Die Tierhändler müssten doch demnach mit extrem hohen
finanziellen
>Risiko leben?
Was sie kompensieren, indem sie nur realtiv gesunde Tiere verkaufen, die
Rückläufer zählen und in die Preiskalkulation einfließen
lassen. Oder einen
Sachverständigen das Tier begutachten, eine Versicherung den Todesfall
versichert oder oder oder...
Was ist daran anders, als wenn er, sagen wir mal, Glühbirnen verkauft? Da
kennt er den tatsächlichen Zustand der Glühwendel auch nicht.
--
mit freundlichen Grüßen! Password Must Be at Least 18770 Characters
Holgi, +49-531-3497854 ! Cant Repeat Any of Your Previous 30689 Passwords
Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
Am Sat, 12 Apr 2008 14:37:40 +0200 schrieb Holger Lembke:
> Was ist daran anders, als wenn er, sagen wir mal, Glühbirnen
verkauft? Da
> kennt er den tatsächlichen Zustand der Glühwendel auch nicht.
Eine Glühlampe kann man aber auch nur sehr bedingt unsachgemäß
behandeln
(bzw. verwenden). Bei Lebewesen sieht das schon ganz anders aus.
Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
> Die Tierhändler müssten doch demnach mit extrem hohen
finanziellen
> Risiko leben?
>
> Gruss
> Martin
>
>
Bei B2C gibt es entsprechend Rechtsprechung für Pferde - und ja der
Pferdeverkäufer konnte sich nicht damit rauswinden, das Pferde kurz nach
Übergabe schwer erkranken können und es ihm nicht zurechenbar sei. Er
mußte zahlen.... Urteil habe ich leider nicht direkt greifbar, nur aus
dem Gedächnis zitiert.
Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
On Mon, 14 Apr 2008 14:13:25 +0200, Kai Kranzmann wrote:
[...]
> Bei B2C gibt es entsprechend Rechtsprechung für Pferde - und ja der
> Pferdeverkäufer konnte sich nicht damit rauswinden, das Pferde kurz
nach
> Übergabe schwer erkranken können und es ihm nicht zurechenbar
sei. Er
Hat denn noch niemand Rosstäuscher oder Jehova gesagt?
http://de.wikipedia.org/wiki/Rosst%C3%A4uscher
> mußte zahlen.... Urteil habe ich leider nicht direkt greifbar, nur
aus
> dem Gedächnis zitiert.
gruß
Detlef
--
http://www.12schrittefrei.de/
Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
Guten Tag,
"Holger Pollmann" schrieb im Newsbeitrag
> Der Gesetzgeber war der Meinung, daß bei entsprechenden
> Tiererkrankungen
> die Ausnahme des § 476 BGB greifen soll, wonach die Vermutung,
daß die
> Abweichung der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit (deren
> Vorliegen der Käufer übrigens immer beweisen muß) schon
bei
> Gefahrübergang vorlag, dann nicht greifen soll, wenn diese Vermutung
> mit
> der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist.
Wie verhält sich das eigentlich für Tierschutzvereine? Eine Bekannte
hat
da ein Tier her und im Vertrag steht das es kein Kaufvertrag ist und man
eine Spende von 100 Euro für die Tierschutzarbeit gibt. Weiter steht da,
das das Tier Parasieten haben kann und man keine 100 % Gesundheit
garantieren kann. Ausserdem wird dort jede Garantie oder Gewährleistung
ausgeschlossen.
Nun ist die Katze erkrankt und hat hohe Kosten verursacht. Kann meine
Bekannte die Kosten von dem Verein zurück verlangen?
mfg
Gewährleistung bem Verkauf von Tieren
"Kai Kranzmann" schrieb ...
> Bei B2C gibt es entsprechend Rechtsprechung für Pferde - und ja der
> Pferdeverkäufer konnte sich nicht damit rauswinden, das Pferde kurz
nach
> Übergabe schwer erkranken können und es ihm nicht zurechenbar
sei. Er
> mußte zahlen.... Urteil habe ich leider nicht direkt greifbar, nur
aus dem
> Gedächnis zitiert.
Das ist sehr interessant und evtl. auch durchaus übertragbar.
Wo wurde dieses Urteil gesprochen? Konnte mit Google leider nichts
ausmachen.
Gruss
Martin