BT-Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis
Per Gesetz richtet der BT einen Ausschuss ein, der in einer
genau bestimmten Angelegenheit auf Intiative der BReg einen
konstitutiven Beschluß fassen kann, den sonst der BT selbst
hätte fassen müssen. Besetzt ist der Ausschuss natürlich mit
MdB, die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der
Fraktionsstärken; bestimmte fraktionslose MdB sollen beratende
Funktion einnehmen.
Die Legitimationskette, die das Demokratieprinzip erfordert
ist mE erhalten, da es sich ja um MdB handelt und das Kräfte-
verhältnis des BT nachgebildet ist, so daß es sich bei dem
Ausschuss quasi um einen "kleinen" BT handelt. Außerdem
könnte
der BT den Beschluß des Ausschusses durch einen gegenteiligen
Beschluß (ohne das AusschussG zu ändern) revidieren, da es
sich ja um sein Beschlußrecht handelt. Gegenmeinungen?
BT-Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis
BT-Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis
Oliver Much schreibt:
>Per Gesetz richtet der BT einen Ausschuss ein, der in einer
>genau bestimmten Angelegenheit auf Intiative der BReg einen
Einzelfallgesetz?
>konstitutiven Beschluß fassen kann, den sonst der BT selbst
>hätte fassen müssen. Besetzt ist der Ausschuss natürlich mit
>MdB, die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der
>Fraktionsstärken;
durch wen?
>bestimmte fraktionslose MdB
was passiert bei deren Wegfall durch Mandatsbeendigung
(Tod/Verzicht)?
>sollen beratende
>Funktion einnehmen.
>
also nicht mitbeschließen dürfen?
>Die Legitimationskette, die das Demokratieprinzip erfordert
>ist mE erhalten, da es sich ja um MdB handelt und das Kräfte-
>verhältnis des BT nachgebildet ist,
Ist es das wirklich, wenn es auf das potentielle Abstimmungsverhalten
der fraktionslosen MdB ankommen kann?
>so daß es sich bei dem
>Ausschuss quasi um einen "kleinen" BT handelt. Außerdem
könnte
>der BT den Beschluß des Ausschusses durch einen gegenteiligen
>Beschluß (ohne das AusschussG zu ändern) revidieren, da es
>sich ja um sein Beschlußrecht handelt. Gegenmeinungen?
>
>
>
--
Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gewoehnt zu haben, dass mit den
mittlerweile entwickelten technischen Moeglichkeiten auch deren grenzenloser
Einsatz hinzunehmen ist.
BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom 3.3.2004, Absatz-Nr. 373
BT-Ausschuss mit Entscheidungsbefugnis
garibaldi000@aol.com (Percy Noethel) writes:
> >Per Gesetz richtet der BT einen Ausschuss ein, der in einer
> >genau bestimmten Angelegenheit auf Intiative der BReg einen
>
> Einzelfallgesetz?
Leider nicht.
> >konstitutiven Beschluß fassen kann, den sonst der BT selbst
> >hätte fassen müssen. Besetzt ist der Ausschuss
natürlich mit
> >MdB, die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der
> >Fraktionsstärken;
>
> durch wen?
Bundestagspräsident.
> >bestimmte fraktionslose MdB
>
> was passiert bei deren Wegfall durch Mandatsbeendigung
> (Tod/Verzicht)?
Auf Grund analoger Anwendung von §§ 54ff. GOBT (im Gesetz
angeordnet) müssen wohl nach der im Gesetz festgelegten
Mitgliederzahl und analoger Anwendung von § 57 II, III GOBT
werden wohl neue bestimmt.
> >sollen beratende
> >Funktion einnehmen.
> >
>
> also nicht mitbeschließen dürfen?
Exakt. Wie auch in § 57 II S.2 GOBT.
> >Die Legitimationskette, die das Demokratieprinzip erfordert
> >ist mE erhalten, da es sich ja um MdB handelt und das Kräfte-
> >verhältnis des BT nachgebildet ist,
>
> Ist es das wirklich, wenn es auf das potentielle Abstimmungsverhalten
> der fraktionslosen MdB ankommen kann?
Mhhh... theoretisch nicht, wenn der BT hochgradig zersplittert ist.
Allerdings habe ich bisher nicht bedacht, daß das Beschlußrecht
über
die Angelegenheit doch bei der BReg liegen kann, da ich die Gegen-
ansichten noch nicht gefunden hatte.