Portokosten bei Wandelung?
Hilfe!
Ich habe bei ebay einen Artikel erstanden, der einen Mangel aufwiest.
Der VK hat sich einsichtig gezeigt und mir angeboten, den Artikel
zurückzunehmen.
Ich habe akzeptiert und gesagt, er soll mir anschließend "mein
bezahltes Geld" zurück überweisen.
Leider hat er aber nur den Auktionspreis, nicht aber die Portokosten
zurückerstattet.
Kann mir bitte jemand erklären, wie es sich mit den Porto- und/oder der
Transportkosten bei einer
Wandelung verhält?
Ich dachte diese Kosten zählen zu den "Vertragskosten" und sind
somit auch zu erstatten?
Am besten wäre es, wenn jemand gleich einen Hinweis auf ein entsprechendes
Urteil nennen kann!
Ich habe da mal was gehört, dass es sogar ein BGH-Urteil von 1987 dazu
gibt.
Ist das noch aktuell?
Gibt es da was neueres oder revidiertes?
Maximilian
Portokosten bei Wandelung?
Portokosten bei Wandelung?
"Max®Müller" schrieb:
> Ich habe bei ebay einen Artikel erstanden, der einen Mangel
> aufwiest. Der VK hat sich einsichtig gezeigt und mir angeboten,
> den Artikel zurückzunehmen.
Autsch. Habt ihr einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder hat der
Verkäufer zugegeben, daß es ein Mangel ist, und wegen Unbehebbarkeit
dieses Mangels dir bestätigt, daß du auch ohen Fristsetzung iSv
§ 323 I BGB ein Rücktrittsrecht hast?
> Kann mir bitte jemand erklären, wie es sich mit den Porto-
> und/oder der Transportkosten bei einer Wandelung verhält?
Das ist uninteressant, denn eine Wandlugn gibt es nicht mehr, nur einen
Rücktritt.
Und da weiß ich es jetzt nicht genau, aber zumindest dann, wenn den
Verkäufer Fahrlässigkeit bzgl. des Mangels trifft, gibts die Kosten
aus § 284 BGB wieder. Ansonsten: hat einer einen Palandt da und kann
sagen, wo bei § 346 BGB der Leistungs-/Erfüllungsort für die
Rückgabeverpflichtung des Käufers ist?
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni
Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow
Scheibenwischer,
02.10.2003
Portokosten bei Wandelung?
"Holger Pollmann" schrieb im Newsbeitrag
news:2mp6sbFpo7ccU3@uni-berlin.de...
> "Max®Müller" schrieb:
>
> Autsch. Habt ihr einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder hat der
> Verkäufer zugegeben, daß es ein Mangel ist, und wegen
Unbehebbarkeit
> dieses Mangels dir bestätigt, daß du auch ohen Fristsetzung iSv
> § 323 I BGB ein Rücktrittsrecht hast?
Tja, es war so:
Ich habe im den Mangel mitgeteilt.
Er hat sich entschuldigt und angeboten, das Teil zurückzunehmen.
Ich habe gesagt o.k. und wollte das "von mir gezahlte Geld"
zurück haben.
Er hat gesagt "So machen wir es".
Also habe ich das Teil auf meine KOsten zurückgeschickt.
Bezahlt hat er dann aber nur den Auktionspreis ohne Porto. D.h. Ich habe 2x
Porto bezahlt, und habe
nix erkalten!
Ist das nun ein Aufhebungsvertrag oder Rücktritt.
Hätte ich wirklich sein Angebot ablehnen sollen und sagen: "Sorry,
aber ich muss Dir erst eine Frist
setzen"?!?!?
Maximilian