GmbH-/Insolvenzrecht
Moin.
Ist der einizige Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, den
einzigen
Gesellschafter vor der Insolvenzantragsstellung einmal oder sogar
mehrmals und per eingeschriebenen Brief auf die drohende
Insolvenzantragspflicht hinzuweisen?
Macht er sich gegenüber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft
schadenersatzpflichtig oder haftbar, falls er einer solchen
Informationspflicht nicht nachkommt?
Entfällt diese Verpflichtung, falls der Gesellschafter zum einen
aufgrund mündlicher Mitteilungen und zum anderen, weil er sämtliche
Geschäftspost öffnet und sichtet, Kenntnis von der wirtschaftlichen
Lage
der Gesellschaft hat?
Ist diese etwa bestehende Informationspflicht des Geschäftsführers
gegenüber dem Gesellschafter nur üblich, oder ist das gerichtlich
durchsetzbarer Handelsbrauch oder gar gesetzlich vorgeschrieben?
Danke und Gruss. Friedrich
--
Epost an mich bitte an post[auf]vatolin[punkt]de adressieren.
GmbH-/Insolvenzrecht
GmbH-/Insolvenzrecht
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Friedrich Vosberg wrote:
| Moin.
Hallo,
|
| Ist der einizige Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, den
einzigen
| Gesellschafter vor der Insolvenzantragsstellung einmal oder sogar
| mehrmals und per eingeschriebenen Brief auf die drohende
| Insolvenzantragspflicht hinzuweisen?
|
| Macht er sich gegenüber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft
| schadenersatzpflichtig oder haftbar, falls er einer solchen
| Informationspflicht nicht nachkommt?
Soweit ich erkennen kann, könnte hier eine Strafbarkeit wegen
Insolvenzverschleppung in Betracht kommen (§ 283 II, III, IV StGB), so
dass zumindest gem § 823 II BGB eine Schadensersatzplicht bestünde.
Güße Stefan
|
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GmbH-/Insolvenzrecht
Stefan Labesius schrieb:
> | Ist der einizige Gesch
GmbH-/Insolvenzrecht
Alexander Schr
GmbH-/Insolvenzrecht
Rupert Haselbeck schrieb:
>> Ist die Frage eigentlich ernst gemeint?
>
>Ja, natürlich!
>Mir ist eine solche Norm nicht bekannt - sonst würde ich ja wohl nicht
>fragen :->
Und selbst wenn Du die Norm kenntest, ließe sich immer noch
über deren Sinnhaftigkeit streiten.
--
Erteilungsvoraussetzung für einen solchen Waffenschein sind außer
dem Alterserfordernis von 18 Jahren die Zuverlässigkeit und
persönliche Eignung (z.B. Vorstrafen oder Alkoholabhängigkeit ).
http://www.berlin.de/polizei/LKA/lka5gasschreckschusswaffen.html
idFv 24.7.2004
GmbH-/Insolvenzrecht
Alexander Schröder gab die nachfolgende
Information kund:
>Überschuldung. Bei Zahlungsunfähigkeit gibt es keine
Hinweispflicht,
>wenn im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes geregelt ist.
>Etwas anderes gilt aber bei Überschuldung. "Insbesondere
muß die
>[Gesellschafter-] Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus
der
>Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten
>Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren
ist." (§
>49 Abs. 3 GmbHG)
Das ist etwas zu einfach. Es kann sich nach der Struktur der
Verhältnisse durchaus eine Verpflichtung aus Treuepflichten ergeben,
die Gesellschafter vorzeitig auf die drohende Insolvenzantragspflicht
hinzuweisen.
>in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen" (§ 84
Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
hat damit nichts zu tun.
GmbH-/Insolvenzrecht
Moin.
Thorsten Kuthe wrote:
> Alexander Schröder gab die nachfolgende
> Information kund:
>
> >Überschuldung. Bei Zahlungsunfähigkeit gibt es keine
Hinweispflicht,
> >wenn im Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes geregelt ist.
> >Etwas anderes gilt aber bei Überschuldung. "Insbesondere
muß die
> >[Gesellschafter-] Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn
aus der
> >Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres
aufgestellten
> >Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals
verloren ist." (§
> >49 Abs. 3 GmbHG)
>
> Das ist etwas zu einfach. Es kann sich nach der Struktur der
> Verhältnisse durchaus eine Verpflichtung aus Treuepflichten ergeben,
> die Gesellschafter vorzeitig auf die drohende Insolvenzantragspflicht
> hinzuweisen.
Klar. Aber was ist, wenn der/die Gesellschafter ohnehin qua
Postvollmacht und Postzustellungsregelung ohnehin sämtliche Bank- und
StB-Post an sich zustellen lassen und der GF nur geöffnete Briefe
bekommt? Bestehen dann immernoch Treuepflichten, vor einem gesetzlich
notwendigen Insolvenzantrag den/die Gesellschafter (mehrfach) zu
informieren? Oder muss nicht der GF befürchten, dass auf ihn
sämtliche
Insolvenzverschleppungsrisiken abgewälzt werden, ohne dass ihm im
Verhältnis zu dem/den Gesellschafter(n) faktisch
Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Vermögensgeschicke der
Gesellschaft zustehen.
Sollte er dann nicht -- schlicht um im Aussenverhältnis seine Haut zu
retten -- auch ohne förmliche Mitteilung an den/die Gesellschafter
Insolvenz anmelden können? Argument: Die Gesellschafter haben ihm das
Gesellschaftsvermögen und deren Körperschaft anvertraut. Und zwar
nicht
treuhänderisch, sondern als Vertreter -- zum Handeln im eigenen Namen.
Gruss. Friedrich
> >in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen"
(§ 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
>
> hat damit nichts zu tun.
--
Epost an mich bitte an post[auf]vatolin[punkt]de adressieren.
GmbH-/Insolvenzrecht
> Klar. Aber was ist, wenn der/die Gesellschafter ohnehin qua
> Postvollmacht und Postzustellungsregelung ohnehin sämtliche Bank- und
> StB-Post an sich zustellen lassen und der GF nur geöffnete Briefe
> bekommt? Bestehen dann immer noch Treuepflichten, vor einem gesetzlich
> notwendigen Insolvenzantrag den/die Gesellschafter (mehrfach) zu
> informieren? Oder muss nicht der GF befürchten, dass auf ihn
sämtliche
> Insolvenzverschleppungsrisiken abgewälzt werden, ohne dass ihm im
> Verhältnis zu dem/den Gesellschafter(n) faktisch
> Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Vermögensgeschicke
der
> Gesellschaft zustehen.
>
> Sollte er dann nicht -- schlicht um im Aussenverhältnis seine Haut zu
> retten -- auch ohne förmliche Mitteilung an den/die Gesellschafter
> Insolvenz anmelden können? Argument: Die Gesellschafter haben ihm das
> Gesellschaftsvermögen und deren Körperschaft anvertraut. Und
zwar nicht
> treuhänderisch, sondern als Vertreter -- zum Handeln im eigenen
Namen.
Der Gesellschafter koennte durch eine Erhoehung des Stammkapitals die
Ueberschuldung und damit die Insolvenzantragstellungspflicht des GF
verhindern. Der Antrag muss ja erst 3 Wochen nach Feststellung der
Ueberschuldung gestellt werden. Auch wenn die Formalitaeten
(Eintragung ins HR) sicher laenger als 3 Wochen dauern, eine entspr.
Ueberweisung auf das Firmenbankkonto wird in der Zwischenzeit ohnehin
als "verdecktes Eigenkapital" (und nicht als Darlehen) gewertet
werden. Daher wuerde ich behaupten wollen, dass eine
Informationspflicht besteht. Allerdings: wenn der Gesellschafter davon
weiss (durch Oeffnen der Briefe des StB), sieht die Sache
moeglicherweise wieder anders aus....
Gruss
Andy