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F: Mängelhaftung bei Eigentumswohnung

napisane przez "Richard Schwarz" 2005-02-28 10:25:10

Vor einem knappen Jahr habe ich eine Eigentumswohnung gekauft. In diesem
Winter mußte ich feststellen, dass die Türen zur Terrasse stark undicht
sind! Hierdurch entstehen erhöhte Heizkosten und ich kann die beiden Zimmer
nicht richtig nutzen!

Beim Kauf erfolgte keine Information über diesen Mangel.

Kann ich vom Verkäufer verlangen, dass er im Nachhinein diesen Mangel
behebt? Wenn ja, unter welcher Rechtsgrundlage?

Für die Auskunft bereits jetzt vielen Dank.

Richard

F: Mängelhaftung bei Eigentumswohnung

Autor: Rechtsanwalter 2005-02-28 09:56:39


F: Mängelhaftung bei Eigentumswohnung

napisane przez Holger Pollmann 2005-02-28 09:56:39

"Richard Schwarz" schrieb:

> Kann ich vom Verkäufer verlangen, dass er im Nachhinein diesen
> Mangel behebt?

Das hängt von deinem Vertrag ab.

> Wenn ja, unter welcher Rechtsgrundlage?

Wenn es sich um einen Kaufvertrag handelt, dann wäre der Kaufvertrag die
Rechtsgrundlage.

Gerüchteweise soll sich zum relevanten Inhalt des Kaufvertrages insofern
dann was in den §§ 437 ff. BGB finden.

> Für die Auskunft bereits jetzt vielen Dank.

Wir erteilen hier keine Rechtsauskünfte. Dürfen wir gar nicht.

--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow Scheibenwischer,
02.10.2003

F: Mängelhaftung bei Eigentumswohnung

napisane przez Florian Kleinmanns 2005-02-28 18:59:19

"Richard Schwarz" schrieb:
>Vor einem knappen Jahr habe ich eine Eigentumswohnung gekauft. In diesem
>Winter mußte ich feststellen, dass die Türen zur Terrasse stark undicht
>sind! Hierdurch entstehen erhöhte Heizkosten und ich kann die beiden Zimmer
>nicht richtig nutzen!
>
>Kann ich vom Verkäufer verlangen, dass er im Nachhinein diesen Mangel
>behebt? Wenn ja, unter welcher Rechtsgrundlage?

Das deutsche Mängelgewährleistungsrecht sieht im Wesentlichen vor, dass
der Verkäufer nur für Mängel, die bereits bei Gefahrübergang vorhanden
waren, haftet. Für Mängel, vor denen der Käufer die Augen verschließt,
haftet er nicht.

Grüße
Florian
--
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